Wenn baulich in ein Gewässer eingegriffen werden soll, braucht es eine fischereirechtliche Bewilligung (FRB) gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei. Im Kanton Zug ist das Amt für Wald und Wild für die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen (FRB) zuständig.

Fischereirechtliche Bewilligung

Das Merkblatt «Fischereirechtliche Bewilligungen nach BGF Art. 8», gibt einen Überblick über das Bewilligungsverfahren zum Erlangen einer FRB durch das Amt für Wald und Wild.

Für fischereirechtliche Fragen bei Bauprojekten steht ausserdem das Formular «Antrag FRB oder Bauanfrage» zur Verfügung. Bei kleineren Projekten, für die keine Baubewilligung, aber eine FRB nötig ist, kann das Formular auch direkt als Antrag für die Erteilung einer FRB verwendet werden.

Merkblatt fischereirechtliche Bewilligung

Formular Antrag fischereirechtliche Bewilligung oder Bauanfrage