Bauen an Gewässern
Wenn baulich in ein Gewässer eingegriffen werden soll, braucht es eine fischereirechtliche Bewilligung (FRB) gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei. Im Kanton Zug ist das Amt für Wald und Wild für die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen (FRB) zuständig.
Fischereirechtliche Bewilligung
Das Merkblatt «Fischereirechtliche Bewilligungen nach BGF Art. 8» gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sowie die Zuständigkeiten.
Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, erfolgt die Prüfung der fischereirechtlichen Aspekte durch das AFW im Rahmen des ordentlichen Bauverfahrens; ein separates FRB-Gesuch ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bei kleineren Projekten, für die keine Baubewilligung notwendig ist, kann dennoch eine FRB erforderlich sein. Für nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben oder geringfügige Massnahmen in oder an Gewässern ist das Formular «Fischereirechtliche Bewilligung für geringfügigere Massnahmen in und an Gewässern» zu verwenden. Daraus geht auch hervor, welche Unterlagen zusätzlich einzureichen sind. In der Regel kann die FRB nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von rund zehn Arbeitstagen ausgestellt werden.
Merkblatt fischereirechtliche Bewilligung
Formular Antrag fischereirechtliche Bewilligung oder Bauanfrage
Planen und Bauen
Wenn Sie ein Bauprojekt planen, helfen Ihnen die Informationen der folgenden Seite für die Planungssicherheit.
