06.06.2024, Medienmitteilung

Teilrevidiertes Pensionskassengesetz geht in die Vernehmlassung

Mit der Teilrevision des Pensionskassengesetzes sollen Massnahmen ergriffen werden, um das gesunkene Leistungsniveau wieder anzuheben. Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Die Zuger Pensionskasse steht solide da. Aktuell hat sie einen Deckungsgrad von 109 Prozent. Auf die niedrigen Zinsen und die steigende Lebenserwartung reagierte die Zuger Pensionskasse mit der Senkung des Umwandlungssatzes. Das Leistungsniveau hat dadurch deutlich abgenommen. Die Teilrevision des Pensionskassengesetzes beinhaltet als Kernstück die Halbierung des Koordinationsabzugs.

Ziel der Revision des Pensionskassengesetzes

Das ursprünglich vom Regierungsrat festgelegte modellmässige Leistungsziel der Altersrente von 60 Prozent des versicherten Jahreslohns wird seit Ende 2020 nicht mehr erreicht. Der Vorstand der Zuger Pensionskasse empfahl in der Folge dem Regierungsrat Massnahmen zum (Teil-) Erhalt des Leistungsziels. Das Ziel der Teilrevision ist primär die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen dazu.

Koordinationsabzug halbieren

Die Halbierung des Koordinationsabzugs verfolgt zwei Ziele: das Leistungsziel wird wieder erhöht und die Teilzeitangestellten werden besser versichert. Als Nebeneffekt verbessern sich zudem die Risikoleistungen.

Der Kanton als attraktiver Arbeitgeber

Die Verbesserung des Leistungsziels durch Halbierung des Koordinationsabzugs verliert mit zunehmendem Einkommen systembedingt an Wirkung. Zum Ausgleich der geringeren Verbesserung des Leistungsziels bei höheren Einkommen soll ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt werden. Finanzdirektor Heinz Tännler hält fest: «Mit der Halbierung des Koordinationsabzugs und der Einführung des Arbeitgeberbeitrags verbessern wir nicht nur die Versicherungsleistungen unserer Arbeitnehmenden, sondern wir erhalten auch die Attraktivität des Kantons Zug als Arbeitgeber.»

Finanzielle Auswirkungen

Die Halbierung des Koordinationsabzugs hat für den Kanton Zug Kosten von 3,9 Millionen Franken jährlich zur Folge. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zum Ausgleich der geringeren Verbesserung des Leistungsziels bei höheren Einkommen kostet den Kanton Zug als Arbeitgeber 1,7 Millionen Franken jährlich. Die Gesamtkosten der Teilrevision betragen somit rund 5,6 Millionen Franken jährlich. «Mit der vorgeschlagenen Reform bieten wir unseren Mitarbeitenden eine gute Vorsorge. Es handelt sich um ein ausgewogenes Paket, das sein Geld wert ist», ist der Finanzdirektor überzeugt. Da der Erreichungsgrad des Leistungsziels neu für tiefere Einkommen bei 58 Prozent und für höhere bei 57 Prozent liegt, leisten auch die Angestellten einen Beitrag zu den Demografie bedingten Mehrkosten der beruflichen Vorsorge.

Für die angeschlossenen Arbeitgebenden fakultativ

Die Zuger Pensionskasse führt nicht nur die berufliche Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons Zug durch. Es können sich weitere Arbeitgebende aufgrund eines Anschlussvertrages mit ihrem Personal der Zuger Pensionskasse anschliessen. Für die 105 der Zuger Pensionskasse angeschlossenen Institutionen ist die Übernahme der Neuerungen mit finanziellen Auswirkungen fakultativ.

Im Bund hängige BVG-Reform

Das Inkrafttreten der Reform des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ist wegen des ergriffenen Referendums ungewiss. Die eidgenössische Abstimmung hierüber findet am 22. September 2024 statt. Die vorliegende Teilrevision ist ungeachtet dessen, ob die BVG-Reform vom Schweizer Volk angenommen wird oder nicht, bundesrechtskonform. «Mit der Halbierung des Koordinationsabzugs erfüllt die Zuger Pensionskasse ein Hauptziel der BVG-Reform, nämlich die bessere Versicherung von tieferen Einkommen und von Teilzeitangestellten sehr effizient», so der Zuger Finanzdirektor Heinz Tännler.

Das Inkrafttreten der Teilrevision des Pensionskassengesetzes ist per 1. Januar 2026 vorgesehen. Die Finanzdirektion hat die Vernehmlassung gestartet, welche bis zum 30. August 2024 dauert.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 594 36 60 heinz.taennler@zg.ch