Gesuch um Opferinformation
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Berechtigung sowie zu den Voraussetzungen für die Einreichung eines Gesuchs um Opferinformation.
Berechtigung und Voraussetzungen
Falls Sie gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) in Ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind Sie berechtigt, Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person zu erhalten. Anspruchsberechtigt sind auch Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin, Ihre Kinder und Eltern sowie andere Personen, die Ihnen in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), oder Drittpersonen, sofern diese über ein schützenswertes Interesse verfügen.
Gesuch um Informationen im Sinne von Art. 92a StGB
Senden Sie das beiliegende Formular inkl. der erforderlichen Beilagen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug.
Im Anhang an das Formular finden Sie die entsprechende konkordatliche Richtlinie mit weiteren Informationen.
Formular Opferinformation
Kontakt
Vollzugs- und Bewährungsdienst
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