Gesuch um Opferinformation
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Berechtigung sowie zu den Voraussetzungen für die Einreichung eines Gesuchs um Opferinformation.
Berechtigung / Voraussetzungen
Berechtigt zum Erhalt von Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug sind Personen, die gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Anspruchsberechtigt sind auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige)
sowie Drittpersonen, sofern diese über ein schützenswertes Interesse verfügen.
Gesuch um Informationen im Sinne von Art. 92a StGB
Bitte senden Sie das beiliegende Formular inkl. der erforderlichen Beilagen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug. Im Anhang an das Formular finden Sie die entsprechende konkordatliche Richtlinie mit weiteren Informationen.
Formular Opferinformation
Kontakt
Vollzugs- und Bewährungsdienst
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