Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Abgaben, welche aufgrund eines Vermögensübergangs infolge Todesfalls beziehungsweise Zuwendung unter Lebenden geschuldet werden.
Erbschaftssteuer
Der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) aufgrund gesetzlichen Erbrechts oder einer Verfügung von Todes wegen. Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall und Nacherbeneinsetzung.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erbende oder Nichterbende, Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
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