Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung deckt einen Teil der Lohnkosten von wetterbedingten Arbeitsausfällen der betroffenen Arbeitnehmenden in gewissen Branchen. Sie wird für Arbeitsausfälle ausgerichtet, die den Arbeitgebenden infolge Witterung zwingend entstanden sind.

Hochwasser

Allgemeines

Die Entschädigung wird direkt den betroffenen Arbeitgebenden ausbezahlt.

Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn

  • infolge der schlechten Witterung die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich
  • wirtschaftlich unvertretbar ist oder
  • den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.

Der Arbeitsausfall muss mindestens einen halben Tag andauern. Es können keine einzelnen Ausfallstunden, sondern nur halbe oder ganze Ausfalltage beantragt werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Für die Arbeitnehmenden gilt:

  • Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung
  • Obligatorische Schulzeit zurückgelegt, Mindestalter für die AHV-​Beitragspflicht noch nicht erreicht
  • Einverständnis mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit
  • Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. der Arbeitszeit, uhrzeitliche Zeiterfassung (z.B. Stempelkarte)
  • nicht finanziell am Betrieb beteiligt oder Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums mit massgeblichem Einfluss sowie deren mitarbeitende Ehegatten
  • Kein Einsatz über eine Drittorganisation

Pflichten des Unternehmers

  •  Lohnzahlungspflicht von 80% des Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin
  • Übernahme der Karenztage für jede Abrechungsperiode
  • Weiterhin Übernahme der vollen Sozialversicherungsbeiträge
  • Monatliche Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung (Frist beachten)
  • Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren der mit Schlechtwetterentschädigung zusammenhängenden Unterlagen
  • Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber Kantonale Amtsstelle und Arbeitslosenkasse

Dauer und Höhe der Leistung

  • Während zwei Jahren maximal 6 Abrechnungsperioden (Monat).
  • Maximal versicherter Verdienst CHF 12'350.– inkl. sämtliche Zulagen.
  • Auszahlung von 80% auf den anrechenbaren Verdienstausfall.

Antragstellung

Der Arbeitgebebende muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit den wetterbedingten Ausfall spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular «Meldung über wetterbedingte Arbeitsausfälle» (inkl. die relevanten Werkverträge oder eine Auftragsbestätigung, für welche ein wetterbedingter Arbeitsausfall geltend gemacht wird.) melden.  Mit der Meldung wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt. 

 

Wird die Schlechtwetterentschädigung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt, müssen Sie nach jeder Abrechnungsperiode (üblicherweise jeden Monat) die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und der gewählten Arbeitslosenkasse einreichen.

Der Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen.

ACHTUNG: Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid vom Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Bewilligung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Auch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht die Frist von 3 Monaten nicht.

 

Kontakt

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug

Kontaktformular
Baarerstrasse 131
6300 Zug
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geschlossen

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