28.06.2023, Medienmitteilung

Neuregelung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten

Ab Mitte 2023 sind die Kantone für die Festlegung der Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte zuständig. Bisher legte der Bundesrat die Höchstzahlen fest. Mit der Neuregelung gelten im Kanton Zug für die meisten medizinischen Fachgebiete keine Höchstzahlen mehr. Nur für jene Disziplinen, in denen eine im landesweiten Vergleich überdurchschnittliche Versorgung besteht, gilt weiterhin eine Obergrenze. Medizinische Grundversorger unterliegen keinerlei Einschränkungen durch Höchstzahlen.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kantone, ab spätestens 1. Juli 2023 die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen zu beschränken. Die bisherige Zulassungsverordnung muss daher totalrevidiert werden.

Im bisherigen Recht galten für alle Fachgebiete Höchstzahlen. Künftig soll es im Kanton Zug nur noch in jenen elf Fachgebieten eine Beschränkung geben, in denen es gemäss Zahlen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) eine im landesweiten Vergleich überdurchschnittliche Versorgung gibt. Es handelt sich um folgende Fachgebiete: Angiologie (Gefässerkrankungen), Chirurgie, Dermatologie und Venerologie (Haut- und Geschlechtserkrankungen), Gynäkologie und Geburtshilfe, Hämatologie (Bluterkrankungen), Medizinische Onkologie, Ophthalmologie (Augenheilkunde), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie (Ohren-, Nasen- und Halserkrankungen), Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Rheumatologie.

Im Bereich der Grundversorgung soll grundsätzlich keine Beschränkung durch Höchstzahlen mehr gelten. Dies gilt auch für jene Fachgebiete der Grundversorgung, deren Versorgungsgrad im Kanton Zug über dem landesweiten Durchschnitt liegt.

Die Verordnung sieht vor, dass Gesuche um eine Zulassung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl jeweils per 1. März oder 1. September gestellt werden können. Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, entscheiden sachliche Kriterien wie etwa der Ort der Haupttätigkeit oder besondere Fach- und Sprachkenntnisse über den Erhalt der Zulassung.

Kontakt

Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
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