21.02.2024, Medienmitteilung

Zuger Regierung weist Stimmrechtsbeschwerde betreffend kantonale Abstimmung vom 3. März 2024 zu den Umfahrungen Unterägeri und Zug ab

Der Zuger Regierungsrat hat eine Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen, die anfangs Februar im Zusammenhang mit der Abstimmung vom 3. März 2024 eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer bemängelte eine gemeinsame Broschüre sowie eine gemeinsame Internetseite der Gemeinde Unterägeri und der Stadt Zug zu beiden Umfahrungsvorlagen. Sowohl die besagte Broschüre wie auch die Internetseite sind aus Sicht des Regierungsrats nicht zu beanstanden. Zudem hat der Regierungsrat selbst in der Sache entschieden, obwohl der Beschwerdeführer die direkte Überweisung ans Verwaltungsgericht beantragt hatte. Es besteht keine Befangenheit.

Am 3. März 2024 stimmt die Zuger Stimmbevölkerung über die beiden kantonalen Vorlagen «Umfahrung Unterägeri» und «Umfahrung Zug» ab. Vor einigen Wochen stellten die Gemeinde Unterägeri und die Stadt Zug eine gemeinsame Informationsbroschüre an alle Haushalte zu und lancierten eine gemeinsame Internetseite. Der Beschwerdeführer bemängelte einerseits die sich darin befindenden bildlichen Darstellungen der Promenade in der Vorstadt Zug und des Dorfplatzes in Unterägeri nach Fertigstellung der Umfahrungen und andererseits Ausführungen betreffend die Verkehrszahlen. Diese seien irreführend bzw. würden nicht der Wahrheit entsprechen und führten daher seiner Ansicht nach zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Meinungsbildung der Stimmberechtigten. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb unter anderem, dass die kommende Abstimmung vom 3. März 2024 verschoben werden müsse und sowohl die Broschüre wie auch die Internetseite zu korrigieren seien. Zudem beantragte er, dass seine Beschwerde direkt vom Verwaltungsgericht beurteilt werden solle, da der Regierungsrat die Stimmbeschwerde seiner Ansicht nach nicht unbefangen beurteilen könne.

Informationen seitens Unterägeri und Zug weder unsachlich noch unwahr

Gemäss Regierungsrat wird mit dem Bild der verkehrsfreien Vorstadt in der Stadt Zug, welches sowohl in der Broschüre als auch auf der Internetseite verwendet wird, der Stimmbevölkerung nichts «Unwahres» vermittelt. Es handelt sich um ein deklariertes Ziel des Stadtrats von Zug, die Zuger Vorstadt künftig verkehrsfrei zu gestalten. Auch mit der Darstellung des Dorfplatzes in Unterägeri wird nicht gegen die Grundsätze der Sachlichkeit verstossen. Im weiteren Prozess wird sich zeigen, wie sich der Dorfplatz in Unterägeri gestalten wird. Gleiches gilt in Bezug auf die verwendeten Verkehrszahlen: Es handelt sich um Prognosen, die auf Basis des Gesamtverkehrsmodells des Kantons Zug erarbeitet wurden. Auch liegen keine Anhaltspunkte für irgendwelche Berechnungsfehler vor.

Ausserdem handelt es sich bei besagter Broschüre und Internetseite zwar um wichtige Informationskanäle, aber nicht um die offiziellen kantonalen Abstimmungserläuterungen, welche für die Stimmbevölkerung als Hauptinformationsquelle zur Meinungsbildung über die Vorlagen gelten. Die Stimmberechtigten wurden alles in allem hinreichend sachlich, transparent und verhältnismässig über die beiden Abstimmungsvorlagen informiert und es wurden ihnen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Entscheidgrundlagen vorenthalten. Ihre freie Meinungsbildung war jederzeit gewährleistet.

Keine Befangenheit des Regierungsrats

Der Regierungsrat ist in der Sache weder befangen noch ausserstande, vorliegende Angelegenheit vollständig unabhängig zu beurteilen und zu entscheiden. Dass der Regierungsrat eine Haltung zu den betroffenen Vorlagen eingenommen und diese auch offenbart hat, rechtfertigt noch keine direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht. Er ist von Gesetzes wegen dafür zuständig, über Stimmrechtsbeschwerden im Zusammenhang mit kantonalen Vorlagen zu befinden und kommt auch im vorliegenden Fall dieser Verantwortung vollumfänglich nach.

Der Entscheid des Zuger Regierungsrats ist noch nicht rechtskräftig.
Dagegen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kontakt

Andreas Hostettler

Statthalter, Direktor des Innern
Direktion des Innern

+41 41 594 58 72 andreas.hostettler@zg.ch