Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Leuthard, sehr geehrte Damen und Herren
Artikel 6 Abs. 1 erster Satz sei folgendermassen zu formulieren bzw. zu ergänzen: «Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf zehn Jahren erstrecken, (...) Ausnahmen können im Interesse des Enteigneten auf höchstens zehn Jahre verlängert werden.»
Artikel 26 Abs. 2 sei folgendermassen zu ergänzen: «Enteignungsbedingte Vor- und Nachteile sind zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen, sofern diese Vor- und Nachteile beim Enteigneten auch tatsächlich eintreten bzw. faktisch genutzt werden.»
Begründung siehe Download.