Entwurf des Geldspielkonkordats

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zum Entwurf des Geldspielkonkordats vom 12. Juni 2017 (GSK) und zum zugehörigen Erläuternden Bericht bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und äussern uns – nach dem Einbezug der Kantonalen Konkordatskommission – wie folgt:
Anträge

1. Ergänzung des Kapitels «Allgemeine Bestimmungen»

Im «1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen» seien die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, den Datenschutz, die Akteneinsicht und über das Verfahrensrecht für alle durch das GSK geschaffenen Organisationen abschliessend und möglichst einheitlich zu regeln.

2. Keine Bevorzugung einzelner Landesteile bei der Wahl des Vorstandes der FDKG

Art. 8 Abs. 3, wonach bei der Wahl des Vorstandes der FDKG der Conférence Romande de la Loterie et des Jeux (CRLJ) in Bezug auf die zwei Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zusteht, sei zu streichen.

3. Kompetenz zur Einsetzung von Kommissionen

Art. 17 Abs. 1 GSK sei wie folgt neu zu formulieren:
«1 Die FDKG und der Vorstand können ständige Kommissionen und projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.»

4. Die Stiftung Sportförderung Schweiz auf Konkordatsebene umfassender regulieren

Das «4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz» (SFS) sei umfassend im GSK zu regeln. Es seien die Anzahl und Zusammensetzung der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte im GSK festzulegen sowie konkrete Bestimmungen zum Verfahren und den Kriterien für die Mittelvergabe durch die SFS an die Destinatäre in das GSK aufzunehmen. Eventualiter sei im Erläuternden Bericht zum Geldspielkonkordat darzulegen, welche (weiteren) Kriterien und welches Verfahren für die Mittelvergabe durch die Stiftung Sportförderung Schweiz angedacht sind.

5. Anträge zur (Finanz-​)Aufsicht und den Revisionsstellen der interkantonalen Trägerschaft Geldspiele, der interkantonalen Geldspielaufsicht und der SFS

Die (Finanz-​)Aufsicht der Organisationen sei im GSK klar zu regeln. Zudem soll die Wahl einer kantonalen Finanzkontrolle als Revisionsstelle auch für die Geldspielaufsicht und die SFS möglich sein.

6. Änderungsanträge formeller Natur

Am Konkordatstext und im erläuternden Bericht seien folgende formelle Änderungen vorzunehmen:
Das «Geldspielkonkordat» sei in «Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat» umzubenennen.
Dem Konkordatsnamen sei im Titel eine Abkürzung («GSK») zur Seite zu stellen.
Die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann sei im Konkordatstext konsequent umzusetzen.
Die Sachüberschriften der einzelnen Artikel seien einheitlich zu benennen.
Das GSK sei neu zu nummerieren, sobald dieses den Kantonen zur Ratifikation unterbreitet wird (siehe z. B. (neu) Art. 41a GSK).
Die in Art. 41 Abs. 2 GSK festgehaltene Einschränkung «ohne Berufssport» sei ohne Klammern zu schreiben.

7. Anträge zum Erläuternden Bericht

Der «Erläuternde Bericht zum Geldspielkonkordat» sei wie folgt anzupassen:
Im Erläuternden Bericht sei mittels Beispielen zu konkretisieren, was unter «geringfügigen Änderungen» (Art. 6 Abs. 1 Bst. e Ziff. vi GSK) bzw. unter «Anpassungen von untergeordneter Bedeutung» (Art. 68 Abs. 3 GSK) zu verstehen ist. Im Übrigen sei die Terminologie zu überprüfen und zu vereinheitlichen.
Der geplante Regelungsinhalt der regionalen Konkordate sei in den Erläuterungen zum GSK auszuführen. Dabei ist insbesondere auf die Mittelvergabe (d.h. den Anteil am Reingewinn der Kantone als auch der Stiftung Sportförderung Schweiz) einzugehen.
Bezüglich Art. 51 GSK sei in den Erläuterungen aufzuzeigen, inwiefern regelmässig Dienstleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden müssen, welche die gesetzliche Festsetzung eines Gebührenzuschlags rechtfertigen.

Begründung der Anträge siehe Download.

Kontakt

Regierungsrat

Kontaktformular
Anschrift
Regierungsrat
Seestrasse 2
6301 Zug
Telefonnummer
+41 41 728 33 11