21.463 Pa. Iv. Fässler Daniel. Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern Teilrevision des Waldgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 28. September 2023 haben Sie uns dazu eingeladen, in rubrizierter Angelegenheit eine Vernehmlassungsantwort bis zum 11. Januar 2024 einzureichen. Gerne nimmt der Regierungsrat des Kantons Zug wie folgt Stellung zum Vorentwurf:

Der Kanton Zug begrüsst die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Die vorgeschlagene Änderung schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die Branche Richtpreise für den Rohholzmarkt veröffentlichen kann. Die Richtpreise bieten den Marktteilnehmenden, bei welchen es sich häufig um Forstverantwortliche und Waldeigentümerschaften handelt, die sich in der Holzpreismarktentwicklung nicht besonders gut auskennen, Anhaltspunkte für Preisverhandlungen. Der neue Art. 41b WaG schafft somit insbesondere für sie Transparenz und ermöglicht es ihnen, eine kostentransparente Holzernte zu planen und das Holz im Anschluss marktgerecht zu vermarkten.

Details siehe Download.

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