Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

I. Allgemeines

Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis am 2. Oktober 2023 vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme und teilen Ihnen nach Rücksprache mit dem Obergericht des Kantons Zug gerne mit, dass wir die geplante Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe im Grundsatz begrüssen. Die vorgesehenen Anpassungen bieten in vollzugstechnischer Hinsicht mehr Klarheit und Planungssicherheit. Die grammatikalischen Anpassungen und der Ersatz des Begriffs «lebenslänglich» durch «lebenslang» erscheinen ebenso sinnvoll. Auch begrüssen wir die Aufhebung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Strafhälfte (sog. ausserordentliche Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB) sowie den Vorschlag, dass für eine zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie einer Verwahrung verurteilten Person nach 26 Jahren das Vollzugsregime der Verwahrung gelten soll. Diesbezüglich stellen sich jedoch weitere Fragen, welche im Rahmen der Reform geklärt werden sollten.

Details siehe Download.

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