Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren in rubrizierter Angelegenheit eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 27. September 2024 eingeladen. Zur Vernehmlassungsvorlage stellen wir folgende Anträge:

1. Die Vorlage sei mit nachfolgenden Änderungen und Vormerkungen umzusetzen.

2. In der Botschaft zum AIALG sei festzuhalten, dass das Grenzgängerabkommen mit Italien eine genügende rechtliche Grundlage für die direkte Informationsübermittlung der betroffenen Kantone an die italienische Steuerbehörde bildet und keine zusätzlichen kantonalen Regelungen nötig sind. Dies sei auch für den Abschluss künftiger sinngemässer Abkommen etwa mit Wirkung auf weitere bzw. alle Kantone vorzumerken.

3. In Art. 3 E-AIALG sei festzuhalten, dass die Arbeitgebenden die Lohndaten in elektronischer Form an die kantonale Steuerbehörde übermitteln müssen, soweit der zuständige Kanton nichts anderes bestimmt.
4. In Art. 3 E-AIALG sei ferner festzuhalten, welcher kantonalen Steuerbehörde die Arbeitgebenden die Lohndaten zu übermitteln haben.
5. Art. 5 Abs. 3 E-AIALG sei entweder zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen.

6. Die technischen Spezifika des Datenabrufs durch die kantonalen Steuerbehörden bei der ESTV (etwa Art. 8 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 8 E-AIAG) seien auf Verordnungs- anstatt auf Gesetzesstufe zu regeln.

7. Art. 16 E-AIALG sei dahingehend zu ergänzen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Informationen, die sie von kantonalen Steuerbehörden oder Arbeitgebenden erhalten hat, im Rahmen der nationalen Amtshilfe unter Steuerbehörden auch an (andere) kantonale Steuerbehörden weitergeben darf.

Begründung siehe Download.

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