21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 30. April 2025 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zur obenerwähnten Vernehmlassung eine Stellungnahme einzureichen. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:

Inwiefern die unter geltendem Recht verfügbaren zivilrechtlichen Mittel nicht ausreichen, um unerwünschte Marktverzerrungen zu verhindern, wird im erläuternden Bericht zur Vorlage nicht ausreichend beleuchtet. Verschiedene, teilweise zivilrechtlich und teilweise öffentlich-rechtlich ausgerichtete Spezialgesetze enthalten bereits Strafbestimmungen, um die Nichteinhaltung von obligatorischen Arbeitsbedingungen zu sanktionieren (u.a. Art. 12 Bst. d EntsG, Art. 112 UVG, Art. 87 AHVG sowie von den paritätischen Kommissionen privatrechtlich vereinbarte Konventionalstrafen bei Verstössen gegen allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV)).

Details siehe Download.

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