Reisen mit einem Elternteil
Wenn getrenntlebende bzw. geschiedene Eltern mit ihren Kindern reisen
Was gilt es zu beachten?
Wenn ein Elternteil mit seinen minderjährigen Kindern reist, sollte dieser eine schriftliche Vollmacht des anderen sorgeberechtigten Elternteils dabeihaben, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Die Kindesschutzbehörde Zug stellt im Falle der alleinigen elterlichen Sorge eine Sorgerechtsbestätigung aus, aus welcher ersichtlich ist, dass Reisen ohne die Zustimmung des anderen Elternteils gemäss schweizerischem Gesetz prinzipiell erlaubt ist. Grundsätzlich ist es so, dass die jeweiligen Reiseländer vorgeben, welche Unterlagen sie für eine Einreise verlangen. Viele Länder verlangen eine schriftliche Einwilligung des nicht mitreisenden Elternteils. Bei Reisen ins Ausland sollte man sich deshalb frühzeitig über die geltenden Vorschriften informieren. Es ist auch mit der Fluggesellschaft zu klären, ob diese auf eine Bestätigung des nicht mitreisenden Elternteils sowie auf weitere nötige Einreisedokumente bestehen. Weitere Informationen können bei den jeweiligen Botschaften und Konsulate der Zielländer eingeholt werden.
Was mache ich, wenn der andere Elternteil seine Zustimmung zur Reise verweigert?
Bei der alleinigen elterlichen Sorge benötigt es keine Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausreise. Es kann aber vorkommen, dass eine Sorgerechtsbestätigung verlangt wird. In einem solchen Falle bestätigt die Kindesschutzbehörde Zug, dass der entsprechende Elternteil die alleinige elterliche Sorge innehat und weiter, dass nach schweizerischem Recht Ferienreisen im üblichen Rahmen während der offiziellen Schulferien als alltägliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziffer 1 ZGB gelten. Aus diesem Grund ist es einem Elternteil mit elterlicher Sorge grundsätzlich erlaubt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils allein mit seinen Kindern ins Ausland zu reisen.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Verweigerung des anderen Elternteils zur Ausreise kann durch die Kindesschutzbehörde Zug geprüft werden, was die Gründe für die Verweigerung zur Unterzeichnung der Vollmacht sind. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Kindseltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dabei hat kein Elternteil einen Vorrang oder Stichentscheid. Wenn sich die Kindseltern nicht einigen können, erfolgt nur eine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn der Konflikt betreffend Uneinigkeit in einer Angelegenheit zwischen den Kindseltern gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 ff. ZGB bedeuten würde (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge), BBl 2011 9106 f.). Im Falle der Unterschriftsverweigerung der Vollmacht eines Elternteils (Mutter wie Vater) werden zwar die Ferien verunmöglicht, dennoch ist dadurch keine Gefährdung des Kindeswohles ersichtlich. Aus diesem Grund ist eine behördliche Intervention nicht erforderlich. Ausnahmen von dieser Praxis können gegeben sein, wenn zum anderen Elternteil keinen Kontakt besteht, bzw. dieser nicht auffindbar ist oder dieser den Kontakt verweigert. In diesen Fällen ist grundsätzlich zu prüfen, ob dem betreuenden Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden muss.
Was gehört in eine Vollmacht (gemeinsame elterliche Sorge)?
- Name, Adresse und Pass-/ID-Nummer sowie verlässliche Telefonnummern der sorgeberechtigten Eltern sowie des Kindes (Kopie des Passes oder ID des nicht mitreisenden Elternteils)
- entweder wird eine generelle Vollmacht für jegliche Reisetätigkeiten ausgestellt oder es wird jedes Mal das Reiseziel, -dauer mit Flugroute, Flugnummer etc. ausgestellt
- Unterschrift der Eltern (Je nach Zielland ist es sogar vorgeschrieben, dass die Unterschriften der sorgeberechtigten Eltern notariell beglaubigt werden - beachten Sie die jeweiligen Einreisebestimmungen)
Montag bis Dienstag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Mittwoch 14:00 - 17:00
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
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Mittwoch:
Vormittag geschlossen
14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag und Freitag:
09:00 – 11:45 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher? So können Sie sich vorab wie folgt informieren:
Telefon: +41 41 594 59 10
Montag: 09:30 - 11:30 Uh
Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr
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