Wenn Sie Ihren Vor- oder Nachnamen ändern wollen, können Sie dafür ein Gesuch stellen. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt auch eine Namenserklärung abgeben.

Namenserklärung

Sie möchten Ihren Ledignamen (Familiennamen) wiederhaben oder den Namen Ihrer Kinden bestimmen? Dann können Sie mit einer Namenserklärung Ihren Familiennamen oder den Ihrer Kinder beim Zivilstandsamt ändern.

Besteht Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr, können Sie jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie wieder Ihren Ledignamen tragen möchten. 

Wenn Sie verheiratet sind und vor dem 1. Januar 2013 Ihren Familiennamen bei der Heirat geändert haben, können Sie jederzeit eine Namenserklärung abgeben und so wieder Ihren Ledignamen tragen. 

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, so erhält das erste gemeinsame Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen der Mutter.
 

Wenn Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Sorgerechtserklärung für das erste gemeinsame Kind den Ledignamen des Vaters wählen. Dasselbe gilt, wenn der Vater das alleinige Sorgerecht ausübt.
 

Ab dem vollendeten 12. Altersjahr muss das Kind der Änderung zustimmen. 

Wenn Sie bei der Heirat den Familiennamen Ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben, können Sie diesen Entscheid innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes ändern.

Sie können erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll.

Diese Wahl hat auch Auswirkungen auf das Bürgerrecht und gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. 

Sie können eine Namenserklärung bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt abgeben.
 

Eine Liste der Zivilstandsämter finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.
 

Ihre Namenserklärung kostet 75 Franken. Eine Bestätigung der Namenserklärung kostet zusätzlich 35 Franken.

Namensänderung

Jeder hat das Recht, sich privat so zu nennen, wie er möchte. Anders ist das bei amtlichen Kontakten mit Behörden. In diesem Fall muss der gesetzliche Name verwendet werden, wie er im Zivilstandsregister eingetragen ist. Wenn Sie sich mit diesem Namen nicht mehr identifizieren können und ihn ändern möchten, können Sie ein Gesuch um Namensänderung stellen.

Wenn Sie im Kanton Zug wohnen, können Sie eine Namensänderung bei uns beantragen. Wenn Sie ausserhalb wohnen, stellen Sie Ihr Gesuch bitte an die Behörde Ihres Wohnkantons.

Im Ausland richten Sie Ihr Gesuch bitte an die nächstgelegene Schweizer Vertretung Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (admin.ch)

Sie können eine Namensänderung beantragen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ob dies der Fall ist, wird nach objektiven Kriterien beurteilt. Das persönliche Empfinden der gesuchsstellenden Person (subjektive Gründe) wird dabei nicht bewertet.
 

Die Namensänderung muss aufgrund der Interessen der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist das Ziel einer Namensänderung, dass man damit Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, beseitigen kann. Dabei werden die Interessen der gesuchstellenden Person gegen das öffentliche Interesse an der Namensstabilität abgewogen. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein und müssen für die Namensänderungsbehörde verständlich, nachvollziehbar und überzeugend sein.

Behauptete Sachverhalte müssen in jedem Fall nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden.

Sie stellen uns ein Namensänderungsgesuch zu. Darin beschreiben Sie, welchen neuen Vornamen oder Familiennamen Sie führen wollen und welche Nachteile Sie durch Ihren bisherigen Vornamen oder Ihren bisherigen Familiennamen haben. 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem untenstehenden Merkblatt. 

Bei minderjährigen Personen stellt das Kind, dessen Name geändert werden soll, das Gesuch. Urteilsfähige Kinder können das Gesuch auch alleine stellen, andernfalls der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, benötigen wir das Einverständnis bzw. eine Stellungnahme des anderen Elternteils.

Mit der Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zug haben Sie das Recht, den neuen Namen zu verwenden. Wenn Sie Schweizerin oder Schweizer sind: Bestellen Sie beim Ausweiszentrum einen neuen Pass und/oder eine neue Identitätskarte mit dem neuen Namen.

Die Namensänderung ist grundsätzlich endgültig. Sie beschränkt sich nur auf Ihren Namen. An Ihrem Personenstand, Ihrem Bürgerrecht oder anderen familienrechtlichen Themen ändert sich im Normalfall nichts.

Änderung des Vornamens: zwischen 350 und 1000 Franken
Änderung des Familiennamens: zwischen 450 und 1000 Franken

Kontakt

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Anschrift
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
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6301 Zug
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