Leichenpass
Der Umgang mit Leichen und die Leichentransporte werden in der Epidemienverordnung geregelt. Für Leichentransporte ins Ausland benötigt es eine Bewilligung (sogenannter Leichenpass).
Allgemeine Informationen
Der Umgang mit Leichen und die Leichentransporte werden in Art. 66 ff. der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) geregelt.
Für Leichentransporte ins Ausland benötigt es eine Bewilligung (sogenannter Leichenpass).
Nur die Gemeinden/Einwohnergemeinden können den amtsärztlichen Ausweis zur Erwirkung eines Leichenpasses bei uns beantragen. Nach Vorankündigung kann der amtsärztliche Ausweis zur Erwirkung des Leichenpasses jedoch von Familienangehörigen oder Personen des Bestattungsunternehmens bei uns abgeholt werden. Der eigentliche Leichenpass wird derzeit von der Zuger Polizei ausgestellt.
Amtsärztlicher Ausweis zur Erwirkung eines Leichenpasses
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Antrag ausfüllen
Antrag/Vorlage bei der Gemeinde, die den Todesfall registriert hat, ausfüllen. Die Gemeinde übermittelt den Antrag an das Amt für Gesundheit.
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Termin vereinbaren
Zustellung des Antrags telefonisch avisieren und telefonische Terminvereinbarung zur Abholung des Ausweises durch die Gemeinde.
Telefonnummer: +41 41 728 35 10 -
Antragsformular einreichen
Antragsformular wird von der Gemeinde an gesund@zg.ch gesendet.
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Amtsärztlichen Ausweis abholen
Abholungsort wird telefonisch bei der Terminvereinbarung bekannt gegeben (siehe 02).
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00
Termine nach Vereinbarung