Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Alle Informationen für Personen des Asylbereichs mit Ausweis N oder S sowie für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) finden sich hier.

Ausweis N und S
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) sowie von Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist bewilligungspflichtig. Es gibt keine generelle Arbeitserlaubnis. Ein Stellenantritt kann nur mit einem konkreten Gesuch durch Arbeitgebende geprüft werden.
Hat das Amt für Migration der arbeitssuchenden Person den Stellenantritt schriftlich bewilligt, darf die Arbeit aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss der Arbeitgebende dies dem Amt für Migration schriftlich melden, zusammen mit der Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich.
Ausweis F und B
Bei anerkannten Flüchtlingen (mit Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und anderen vorläufig aufgenommenen Personen (mit Ausweis F) genügt eine einfache Meldung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ebenso müssen Arbeitgebende und Selbständigerwerbende die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie jeden Stellenwechsel unverzüglich melden. Die Meldung ist kostenlos.
Die Arbeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung eingereicht wurde. Das Amt für Migration erstellt keine Melde- oder Arbeitsbestätigungen für diese Personenkategorien.
Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–FR: 08:00–11:45 / 14:00–17:00
Schalter Asyl:
MO–FR: 09:00–11:45 / 14:00–15:45
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MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
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Telefon Asyl:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
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Unsere Büros und Schalter bleiben am Donnerstag, den 19. Juni 2025, aufgrund eines Feiertages geschlossen.