Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Informationen für Personen des Asylbereichs mit Ausweis N oder S sowie für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)

Ausweis N und S
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) sowie von Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist bewilligungspflichtig. Es gibt keine generelle Arbeitserlaubnis. Ein Stellenantritt kann nur anhand des konkreten Gesuchs eines Arbeitgebers geprüft werden.
Die Arbeit darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung des Amts für Migration aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.
Arbeitgeber müssen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich dem Amt für Migration schriftlich melden.
Ausweis F und B
Bei anerkannten Flüchtlingen (mit Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und anderen vorläufig aufgenommenen Personen (mit Ausweis F) genügt eine einfache Meldung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ebenso müssen Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie jeden Stellenwechsel unverzüglich melden. Die Meldung ist kostenlos.
Die Arbeit darf sofort nach getätigter Meldung aufgenommen werden. Das Amt für Migration erstellt keine Melde- oder Arbeitsbestätigungen für diese Personenkategorien.
Kontakt
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Paket Adresse
identisch mit der PostadresseMontag bis Freitag 09:00 - 11:45 14:00 - 15:45
+41 41 728 50 57
+41 41 728 50 58
+41 41 728 50 64
Bitte beachten Sie:
Das Amt für Migration bleibt am 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) und am 8. Juni 2023 (Fronleichnam) geschlossen.