Finanzierung und Kostentragung
Die Untersuchung und Sanierung von belasteten Standorten kosten oft viel Geld. Wer wann und in welchem Umfang die notwendigen Massnahmen durchführen und die anfallenden Kosten tragen muss, legt das Amt für Umwelt im altlastenrechtlichen Verfahren fest.
Wer muss die notwendigen Massnahmen durchführen? (Realleistungspflicht)
Nach Art. 20 der Altlasten-Verordnung (AltlV) müssen die Inhaber von belasteten Standorten die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchführen. Sind die Verursacher bekannt, können sie zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet werden.
Wer muss die Kosten tragen? (Kostentragungspflicht)
Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip: Wer Massnahmen verursacht, trägt auch die Kosten (Art. 2 Umweltschutzgesetz, USG).
Als Verursacher gelten in erster Linie diejenigen, welche durch ihr Verhalten einen Umweltschaden verursacht haben (Verhaltensstörer). Als sogenannte Zustandsstörer gelten auch die Standortinhaber als Verursacher.
Die Standortinhaber müssen keine Kosten tragen, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnten (Art. 32d Abs. 2 USG).
Bei mehreren Verursachern kann beim Amt für Umwelt eine Verfügung über die Kostenteilung verlangt werden.
Ist ein Verursacher nicht mehr greifbar oder nicht in der Lage die Kosten zu tragen, muss das Gemeinwesen die Ausfallkosten tragen.
Kostenbeteiligung des Bundes
Der Bund beteiligt sich unter gewissen Voraussetzungen finanziell an der Untersuchung, Überwachung oder Sanierung von belasteten Standorten. Zur Finanzierung dieser Kosten hat er den VASA Altlasten-Fonds geschaffen. Detaillierte Informationen finden Sie beim Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Rückerstattung von Untersuchungskosten
Ergibt die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist, so werden die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen unter bestimmten Bedingungen durch den Kanton rückerstattet (Art. 32d Abs. 5 USG).
Diese Regelung betrifft jedoch nur Untersuchungen, die seit Inkrafttreten der Revision des Umweltschutzgesetzes am 01.11.2006 durchgeführt worden sind. Kosten für frühere Untersuchungen können nicht rückerstattet werden.
Untersuchungen mit dem Ziel der Entlassung aus dem KbS müssen im Vorfeld der Expertise mit dem Amt für Umwelt abgestimmt werden.
Die Bauherren-Altlast
Bei Bauvorhaben auf Standorten die zwar belastet aber nicht sanierungsbedürftig sind (keine Altlast), fallen bei Aushubarbeiten für die Bauherrschaft in der Regel Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung von anfallendem Aushub an. Diese Mehrkosten muss die Bauherrschaft grundsätzlich selbst tragen, auch wenn sie nicht zur Entstehung der Belastung beigetragen hat.
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