Bewilligungen
Beim Umgang mit geschützten Arten oder in geschützten Gebieten sind besondere Bestimmungen zu berücksichtigen. Oft braucht es dafür eine Bewilligung des Amts für Raum und Verkehr, Abteilung Natur und Landschaft, oder des Amts für Wald und Wild.
Betreten von Naturschutzgebieten
Das Betreten der kantonalen Naturschutzgebiete abseits der Wege ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Fällen (z.B. wissenschaftliche Untersuchungen) können Sie eine zeitlich beschränkte Betretbewilligung beantragen.
Baulicher Unterhalt in Naturschutzgebieten
Besondere Pflege- und Gestaltungsmassnahmen (Unterhalt von Kleingewässern, Hecken und Feldgehölzen etc.) in kantonalen Naturschutzgebieten sind mit dem Amt für Raum und Verkehr abzusprechen. Bauliche Unterhaltsarbeiten in kantonalen Naturschutzgebieten wie Graben- oder Bachunterhaltsarbeiten, Instandstellung von Wegen, Zufahrten und anderer Infrastruktur erfordern eine Bewilligung der Baudirektion.
Fangen von geschützten Arten
Grundsätzlich ist das Sammeln oder Fangen von geschützten Arten verboten. In Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen können das Amt für Raum und Verkehr, Abteilung Natur und Landschaft oder das Amt für Wald und Wild eine Fangbewilligung erteilen.
Präparationsbewilligung
Für das Präparieren von geschützten Arten ist eine Präparationsbewilligung durch den Kanton erforderlich.