06.07.2026, Zug | Medienmitteilung

Teilrevision des Wohnraumförderungsgesetzes in Vernehmlassung

Die Wohnpolitische Strategie 2030 (WPS 2030) der Zuger Regierung zielt darauf ab, die angespannte Wohnsituation zu entschärfen und langfristig bezahlbaren Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten sicherzustellen. Ein wichtiger Bestandteil der WPS 2030 ist die Teilrevision des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG), die mehr Geld für Darlehen und Mietzinszuschüsse für preisgünstigen Wohnraum vorsieht. Aktuell findet zur Vorlage die externe Vernehmlassung statt.

Das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) bildet die Grundlage für die kantonale Wohnraumförderung. Mit dem WFG fördert der Kanton den Bau, die Erneuerung, den Erwerb und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum für Zuger Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen mittels Darlehen (Objekthilfe) und unterstützt finanzschwache Haushalte mittels Mietzinszuschüssen (Subjekthilfe). Diese erfolgreichen Instrumente sollen im Rahmen der Umsetzung der Wohnpolitischen Strategie 2030 optimiert und ausgebaut werden. Auf Bestimmungen im WFG, die nicht praxistauglich sind, wird verzichtet. Das bisherige Gesetz sah neben der Wohnraumförderung zur Miete auch die Wohneigentumsförderung vor. Letztere soll ersatzlos gestrichen werden.

Mehr bedürftige Haushalte unterstützen

Haushalte in WFG-Wohnungen haben Anspruch auf Subjekthilfe, wenn sie ein geringes Einkommen und Vermögen aufweisen, mindestens drei Jahre im Kanton Zug wohnhaft sind oder arbeiten und der Haushalt maximal ein Zimmer mehr als Personen aufweist. Für diesen Anspruch legt das aktuelle WFG einen Grenzwert betreffend steuerbares Einkommen und Vermögen fest. Darunter wird Subjekthilfe geleistet, darüber nicht.
Zukünftig soll anstelle einer fixen Einkommensgrenze das Verhältnis der Miete zum Einkommen berücksichtigt werden. Das heisst: Subjekthilfe wird dann geleistet, wenn die Miete zum Beispiel. mehr als 35% des Einkommens ausmacht. Dieses System erlaubt eine Abstufung der Mietzinsbeiträge. Einerseits trägt die Massnahme dazu bei, dass mehr bedürftige Haushalte von der Subjekthilfe profitieren. Andererseits sollen Mieter nicht auf eine Erhöhung des Arbeitspensums oder eine Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit verzichten, nur weil dann die Mietzinszuschüsse wegfallen. Subjekthilfe können nur Mieterinnen und Mieter beantragen, die drei Jahre im Kanton Zug wohnhaft sind.

Darlehen für preisgünstige Wohnungen ausbauen

Neu sollen alle Bauträgerschaften, die auf freiwilliger Basis preisgünstige Wohnungen nach dem WFG anbieten, ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen für maximal 8 % der Anlagekosten (Landpreis und Baukosten) beziehen können. Die Rückzahlfrist wird von zehn auf zwanzig Jahre verlängert. Diese Darlehen sollen Bauträgerschaften unterstützen und Eigentümerinnen und Eigentümer dazu motivieren, Wohnungen vermehrt auf freiwilliger Basis preisgünstig anzubieten und dem WFG zu unterstellen.
Nach geltendem WFG können gemeinnützige Bauträgerschaften mit einem zinsgünstigen Darlehen unterstützt werden, wenn sie bestehenden Wohnraum erwerben, dessen Kaufpreis über den Anlagekostenlimiten des WFG liegt. Dieses Instrument funktionierte in der Praxis nicht, wurde nicht genutzt und soll deshalb abgeschafft werden. Neu gibt es nur noch eine Art Darlehen.

Anpassungen auf Verordnungsstufe

Die Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz ist noch in Erarbeitung und noch nicht Gegenstand der Vernehmlassung. Eine Arbeitsversion wird informationshalber jedoch mitgeliefert. In der Verordnung zum WFG sollen primär Begrifflichkeiten, Grundsätze zu Baurechten, technische Details bei Mietzinsanpassungen und beim Kostenmietmodell sowie Belegungsvorschriften vereinheitlicht und präzisiert werden. Auch wird die genaue Ausgestaltung der Subjekthilfe darin geregelt.

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