21.10.2019, Medienmitteilung

Teilrevision des Zuger Steuergesetzes: siebtes Revisionspaket

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Teilrevision des Zuger Steuergesetzes, womit verschiedene eidgenössische Vorgaben ins kantonale Recht überführt werden sollen. Hierzu gehören unter anderem Anpassungen im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Gleichzeitig werden die sich aus der Annahme des Bundesgesetzes über Geldspiele ergebenden steuerrechtlichen Änderungen kantonal umgesetzt. Inkrafttreten soll das siebte Revisionspaket per 1. Januar 2021.

Die fünfte Teilrevision des Zuger Steuergesetzes trat auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Seitdem haben die Steuererlasse des Bundes diverse verbindliche Änderungen erfahren, die ins kantonale Steuerrecht überführt werden müssen. Mit der per 1. Januar 2020 in Kraft tretenden sechsten Teilrevision wird namentlich das Bundesgesetz über die Steuervorlage und die AHV-​Finanzierung (STAF) ins kantonale Steuerrecht überführt.

Quellenbesteuerung und Besteuerung ausländischer Seeleute

Das ursprünglich per 1. Januar 2020 vorgesehene Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde durch den Bundesrat auf den 1. Januar 2021 verschoben. Infolgedessen soll es im Rahmen einer weiteren, siebten Teilrevision kantonal umgesetzt werden. «Es führt zur Verminderung von Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich besteuerten und quellenbesteuerten Personen und trägt der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu sogenannt «quasi-​ansässigen» Personen Rechnung», hält Finanzdirektor Heinz Tännler fest. In diesem Kontext wird ebenfalls die langjährige Praxis von Bund und Kantonen bezüglich der Besteuerung von ausländischen Seeleuten auf Hochseeschiffen gesetzlich nachgeführt.

Geldspielgesetz und Beteiligungsabzug

Nach der Annahme des Bundesgesetzes über Geldspiele durch das Stimmvolk müssen die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Änderungen kantonal umgesetzt werden. «Dies führt zu einer Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Spielgewinnen sowie zu höheren Steuerfreibeträgen auf Gewinnen aus Grossspielen wie z. B. interkantonalen Lotterien», erläutert Finanzdirektor Heinz Tännler die vorgesehenen Anpassungen. Im Bereich der Gewinnsteuer werden die Bestimmungen zum Beteiligungsabzug angepasst. Damit sollen berechnungstechnische Verzerrungen für Finanzinstitute, die von den «too big to fail»-​Bestimmungen erfasst werden, gemindert werden.

Begrenzter Handlungsspielraum

Die meisten Änderungen sind von den Kantonen zwingend in ihre kantonalen Steuergesetze zu überführen. Ein gewisser Handlungsspielraum für den kantonalen Gesetzgeber besteht mitunter bei der Festlegung von Freibeträgen bzw. Freigrenzen für Spielgewinne bzw. der abzugsfähigen Spieleinsätze.

Finanzielle Auswirkungen

«Die finanziellen Auswirkungen der siebten Teilrevision sind im Vergleich zu früheren Teilrevisionen eher gering», sagt Finanzdirektor Heinz Tännler. Die Anpassungen bei der Quellensteuer sind im Ergebnis ungefähr aufkommensneutral. Die Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Spielgewinnen und die höheren Steuerfreibeträge führen bei den Kantonssteuern zu Ausfällen in der Grössenordnung von jährlich etwa 3 Millionen Franken und bei den Gemeinden zu Ausfällen von etwa 2,4 Millionen Franken. Aufgrund der steigenden Zahl von nachträglichen ordentlichen Veranlagungen und den damit verbundenen aufwändigeren Abklärungen rechnet die Steuerverwaltung mit einem Anstieg des Vollzugsaufwands im Umfang von ungefähr einer halben Personaleinheit.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 01 heinz.taennler@zg.ch