24.01.2020, Medienmitteilung

Zuger Prämienverbilligung wird deutlich aufgestockt

64,5 Millionen Franken stehen 2020 für die Zuger Prämienverbilligung zur Verfügung. Das sind 5,6 Millionen Franken mehr als im Vorjahr. Die Einkommensobergrenzen werden um 10 000 Franken angehoben. Der Regierungsrat setzt damit ein klares Zeichen zugunsten des Mittelstands.

Neu beträgt die obere Grenze für das massgebende Einkommen bei der Prämienverbilligung rund 80 000 Franken. Für eine vierköpfige Familie entspricht dies im Allgemeinen einem Bruttoeinkommen von über 100 000 Franken (abhängig von den individuellen Steuerfaktoren). Circa 6000 Personen – insbesondere aus Haushalten mit Kindern – werden von der Verbesserung profitieren, indem sie ent-​weder neu Prämienverbilligung erhalten oder mit höheren Beiträgen rechnen können. Der Kanton Zug trägt die Kosten weitgehend selbst: Von den zusätzlich benötigten Mitteln gehen 5,4 Millionen Fran-​ken zu seinen Lasten und nur 0,2 Millionen Franken kommen vom Bund.

Auch bei der sozialen Sicherheit führend

Der Kanton Zug bietet nicht nur gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, sondern ebenso für die Bevölkerung. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel der Prämienverbilligung. In keinem Kanton ist die Wirkung der Prämienverbilligung besser als in Zug – speziell bei Familien und Teilen des Mittelstands. «Für die Finanzierung braucht es einen starken Wirtschaftsstandort», betont Gesundheitsdirektor Martin Pfister. «Gleichzeitig braucht die Wirtschaft den Rückhalt in der Bevölkerung. Diese Balance ist entscheidend.»

Ausgleichskasse ist vorbereitet

Mit der Erhöhung der Einkommensobergrenzen wird auch die Zahl der Prämienverbilligungsanträge steigen. Diese werden von der Ausgleichkasse Zug verarbeitet. Direktor Rolf Lindenmann ist zuversichtlich: «Das zusätzliche Volumen ist eingeplant. Unser oberstes Ziel ist und bleibt die korrekte und zeitgerechte Auszahlung der Beiträge. Der Versand der Informationsbriefe läuft schon.»

Individuelle Ansprache

Personen, welche voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden persönlich angeschrieben. Auch Haushalte mit fehlenden Steuerzahlen erhalten entsprechende Unterlagen. Antragsformulare sind zudem direkt bei den zuständigen Gemeindestellen oder im Internet erhältlich.

Frist nicht verpassen

Die ausgefüllten Formulare müssen bis am 30. April 2020 bei der Wohngemeinde eingereicht werden, sonst erhält man keine Prämienverbilligung. Massgebend für die Berechnung des Anspruchs sind in der Regel die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2020 und die definitive Steuerveranlagung 2018. Die Überweisung der Beiträge erfolgt direkt an die jeweilige Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien.

Vielfältige Informationsmöglichkeiten

Alles Wissenswerte findet man im Internet auf der Webseite der Ausgleichskasse Zug (www.akzug.ch) unter der Rubrik «Prämienverbilligung». Dort besteht auch die Möglichkeit, provisorisch den individuellen Verbilligungsanspruch online zu berechnen. Schliesslich gibt eine telefonische Hotline Antwort auf alle Fragen rund um das Thema (Tel. 041 560 48 48).

Kontakt

Regierungsrat Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
Gesundheitsdirektion

+41 41 728 35 01