23.04.2021, Medienmitteilung

Zuger Denkmalschutzgesetz: Bundesgericht hat über Beschwerde entschieden

Das Bundesgericht hat einzelne Paragrafen des revidierten Zuger Denkmalschutzgesetzes geprüft. Die im Januar 2020 eingereichte Beschwerde wurde in einem Punkt gutgeheissen: Die 70-​Jahre-Regel ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. Die betroffene Bestimmung wird aufgehoben. In den restlichen Punkten wurde die Beschwerde aber abgewiesen. Das neue Denkmalschutzgesetz bleibt somit im Übrigen bestehen.

Bundesgerichtsentscheid über Beschwerde

Im Januar 2019 beschloss der Zuger Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Denkmalschutzgesetzes. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom November 2019 wurde das neue Gesetz vom Stimmvolk mit 65.5 % Ja-​Stimmen angenommen. Im Januar 2020 gelangte eine Gruppe von Personen mittels Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des neuen Gesetzes.

Nun hat das Bundesgericht entschieden: Die Bestimmung (§ 25 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz), die verlangt, dass für die Unterschutzstellung jüngerer Baudenkmäler das Einverständnis der Eigentümerschaft vorliegen muss, wenn es sich um kein Objekt regionaler oder nationaler Bedeutung handelt, ist nicht mit Völkerrecht vereinbar und wird deshalb vom Bundesgericht aufgehoben. Eine Schutzwürdigkeit ergebe sich zwar häufig erst durch Zeitablauf, so das Bundesgericht, Bauten könnten aber auch bereits nach kurzer Zeit schutzwürdig sein. In solchen Fällen eine Unterschutzstellung von der Zustimmung der Eigentümerschaft abhängig zu machen, sei nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
Die übrigen angefochtenen Bestimmungen des Zuger Erlasses lassen sich gemäss Bundesgericht hingegen in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht auslegen. Deshalb bleibt das neue Denkmalschutzgesetz ansonsten unangetastet bestehen. 
Der Regierungsrat des Kantons Zug nimmt den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis. «Wir sind froh, dass das Bundesgericht nun entschieden hat.» führt Regierungsrat Andreas Hostettler aus. «Das Urteil erscheint uns auf den ersten Blick klar und nachvollziehbar. In den kommenden Tagen wird sich die Zuger Regierung detailliert mit der Begründung des Urteils auseinandersetzen und diese analysieren.» 

Kontakt

Andreas Hostetter

Regierungsrat
Direktion des Innern

+41 41 728 31 70 andreas.hostettler@zg.ch