13.01.2023, Medienmitteilung

Verordnung zum Energiegesetz angepasst

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Energiegesetz angepasst. So muss seit Anfang Jahr bei Neubauten eine Eigenstromerzeugung realisiert werden.

In der Herbstsession 2022 beschloss das nationale Parlament dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter. Unter anderem muss bei Neubauten per 1. Januar 2023 eine Solaranlage erstellt werden. Zur Erfüllung dieser Bundesvorgabe hat der Kanton Zug die Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten per 1. Januar 2023 auf Verordnungsstufe festgelegt.

Frei wählbare Eigenstromerzeugung

Die Art der Eigenstromerzeugung ist frei wählbar, in der Regel wird sie wohl mit Photovoltaik-Anlagen erfolgen. Die installierte Leistung muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen. Die Energiebezugsfläche bemisst sich aus der Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für die ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist. Weil bei grösseren Gebäuden mit steigender Geschosszahl nur die Energiebezugsfläche, nicht aber die Dachfläche zunimmt, werden nie mehr als 30 Kilowatt verlangt. Selbstverständlich ist der Bau grösserer Anlagen zulässig. Die Anlagen sind förderberechtigt. Das heisst, für deren Bau wird vom Bund eine Einmalvergütung ausgerichtet. Einzelne Zuger Gemeinden leisten zusätzliche Beiträge. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite unter Energieberatung. Die Revision des kantonalen Energiegesetzes, das durch den Kantonsrat am 26. Januar 2023 in zweiter Lesung beraten wird, sieht die Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten ebenfalls vor. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wird besagte Verordnungsbestimmung abgelöst.

Photovoltaikanlage

Seit Anfang Jahr müssen Neubauten mit einer Eigenstromerzeugung ausgestattet sein.

Kontakt

Charly Keiser

Kommunikationsbeauftragter
Baudirektion

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