Mit baulichen und technischen Massnahmen können die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden. Dazu ist eine besonders sorgfältige Planung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft notwendig.

Berechnung der Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser

Die erforderliche Lagerdauer von flüssigen Hofdüngern und Abwässern von landwirtschaftlichen Betrieben unterhalb 600 m ü. M. beträgt fünf Monate, oberhalb 600 m ü. M. sechs Monate. Die Gewährleistung der Lagerkapazität und des Verdünnungsverhältnisses wird im Rahmen von Baugesuchen überprüft.

Tankanlagen, Umschlag- und Waschplätze

Für Tankanlagen, Umschlag- und Waschplätze auf Landwirtschaftsbetrieben, welche zum Befüllen und Reinigen von betriebseigenen Motorfahrzeugen und Geräten erstellt werden, sind bauliche und technische Vorschriften zu beachten.

Betriebsentwässerung

Jeder Landwirtschaftsbetrieb muss über einen Entwässerungsplan verfügen. Dieser hält fest, wie die einzelnen Teile und Bauwerke des Betriebs (Stall, Mistlager, Waschplätze, Laufhof, Wohngebäude usw.) entwässert werden und welche Schutzmassnahmen ergriffen wurden. Der Entwässerungsplan zeigt weiter, welche Abstände zu Oberflächengewässern eingehalten sind und wohin die verschiedenen unverschmutzten und verschmutzten Abwässer abgeleitet werden. Der Entwässerungsplan ist für das Amt für Umwelt eine wichtige Grundlage für den Vollzug des Gewässerschutzrechts.

Ein Entwässerungsplan wird vom Amt für Umwelt bei Baugesuchen und betrieblichen Änderungen bestehender Anlagen eingefordert, wenn die Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf die Entwässerung oder die Lagerung der Hofdünger zur Folge haben.

 

Neue Hofdüngeranlagen

Bei neuen Güllegruben ist eine Prüfung und Abnahme der jeweiligen Gemeinde nötig. Die neue Grube ist vor dem Eindecken bei offener Baugrube dem Bauamt zur Abnahme anzumelden. Sie ist mindestens drei Tage vorher mit Wasser auf eine Höhe von circa 0,5 Metern zu füllen. Das Protokoll der Abnahme ist dem Amt für Umwelt zuzustellen.

Gülleleitungen

Gülleleitungen (Bodenleitungen, Freispiegel- oder Druckleitungen) wurden bisher meist ohne Baubewilligung erstellt. Sie sind jedoch grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Seit den 1980er-Jahren werden vor allem Kunststoffrohre eingesetzt. Dabei haben sich verschiedene Systeme bewährt. Eine fachgerechte Projektierung sowie eine kompetente Beratung zum korrekten Einbau sind für die Sicherheit der Anlage und den Gewässerschutz zentral. Die Kantone Zug, Luzern und Schwyz haben ein entsprechendes Merkblatt inklusive Musterplan und Protokoll erarbeitet. Es unterstützt Bauherrschaften, Planer und Hersteller beim Realisieren einer neuen Gülleleitung.

Kontakt

Amt für Umwelt

Aabachstrasse 5
6300 Zug
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Samstag bis Sonntag
geschlossen

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