Grundwassernutzung
Grundwasservorkommen gehören zu den öffentlichen Gewässern. Die Brauch- und Trinkwassernutzung aus Grundwasservorkommen ist bewilligungs- beziehungsweise konzessionspflichtig und ab einer maximalen Entnahmerate von 5 Litern pro Sekunde auch gebührenpflichtig.
Trinkwassernutzung
Für die Bearbeitung von Bewilligungen ist das Amt für Umwelt zuständig. Entnahmeraten von mehr als 5 Litern Grundwasser pro Sekunde sind gebührenpflichtig und bedürfen einer kantonalen Konzession. Die Nutzungsbewilligungen werden erteilt, sofern die eidgenössischen und kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt und keine bestehenden Nutzungsrechte beeinträchtigt sind.
Liegen bei einem Grundwasservorkommen gleichzeitig Interessen für die Trinkwassernutzung und für die Brauchwassernutzung vor, besteht ein Nutzungskonflikt. In diesem Fall wird in der Regel die Trinkwassernutzung bevorzugt bewilligt. An Trinkwassernutzungen ab einem Versorgungsumfang von fünf Haushaltungen besteht öffentliches Interesse. Diese Grundwasserfassungen sind mit Grundwasserschutzzonen zu schützen.
Brauchwassernutzung
Brauchwasser beispielsweise für landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbe kann mittels Brunnen dem Grundwasser entnommen werden. Bestehen Nutzungskonflikte, werden Trinkwassernutzungen bevorzugt bewilligt.
Gesuchsformulare
Sondierbohrungen sind im Kanton Zug bewilligungspflichtig, sofern sie im Gewässerschutzbereich Au liegen und eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Nutzung des Grundwassers ist bewilligungspflichtig. Für thermische Nutzungen im Grundwassergebiet Baar/Zug sowie im artesisch gespannten Tiefengrundwasser Baar/Zug/Steinhausen gelten besondere Regeln.
Nachstehend finden Sie die entsprechenden Gesuchsformulare.
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