Eigene Rechte einfordern
Wenn kantonale und gemeindliche Verwaltungsstellen Ihre Daten bearbeiten, haben Sie gewisse Rechte. Hier finden Sie weitere Informationen und Musterbriefe.
Auskunft über eigene Personendaten
Sie möchten wissen, welche Daten eine kantonale oder gemeindliche Verwaltungsstelle über Sie bearbeitet? Dafür steht Ihnen das Auskunftsrecht zur Verfügung. Das heisst, Sie können jederzeit und ohne Begründung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über Sie bearbeitet werden. Auskunft sowie Kopien der Sie betreffenden Daten sind grundsätzlich kostenlos.
Auskunft über Daten von Drittpersonen darf nicht erteilt werden. Allenfalls muss die angefragte Verwaltungsstelle Daten von Drittpersonen anonymisieren und/oder im Rahmen einer Interessenabwägung entscheiden, ob und in welchem Umfang die Auskunft gewährt werden kann. Einschränkungen des Auskunftsrechts erfolgen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Ihr Auskunftsrecht können Sie mit untenstehendem Musterbrief geltend machen. Dem Brief beizulegen ist eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises. Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Brief direkt der Verwaltungsstelle zustellen müssen, von der Sie eine Auskunft wünschen (z. B. Einwohnerkontrolle, Polizei, Strassenverkehrsamt usw.) und nicht der Datenschutzstelle.
Rechte bei widerrechtlichem Bearbeiten
Sie haben Ihr Auskunftsrecht geltend gemacht und/oder stellen fest, dass eine Verwaltungsstelle Ihre Daten widerrechtlich bearbeitet und/oder unrichtige Daten über Sie bearbeitet? In diesen Fällen haben Sie verschiedene Ansprüche wie ein Feststellungs-, Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Berichtigungsrecht.
Ihre Rechte können Sie mit untenstehendem Musterbrief geltend machen. Dem Brief beizulegen ist eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises.
Eigene Personendaten löschen lassen
Stellen Sie fest, dass eigene Personendaten widerrechtlich bearbeitet werden und/oder falsch sind, können Sie nebst der Beseitigung der widerrechtlichen Datenbearbeitung auch die Löschung bzw. die Vernichtung der Daten verlangen.
Dieses Recht machen Sie am besten schriftlich geltend. Dem Brief beizulegen ist eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises.
Datenbekanntgabe an Private sperren lassen
Wenn Sie verhindern möchten, dass gewisse Daten an Private bekannt gegeben werden, empfehlen wir folgende Datensperren:
Das Nummernschild Ihres Autos oder Motorrads sperren lassen
Falls Sie nicht möchten, dass jedermann Sie anhand Ihres Nummernschilds im Internet identifizieren kann, können Sie Ihre Daten als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter beim Strassenverkehrsamt sperren lassen.
Angaben über Ihre Liegenschaften sperren lassen
Das Zuger Grundbuchamt veröffentlicht alle Angaben zu Liegenschaften im Internet – auch Name und Adresse der Eigentümerinnen oder Eigentümer. Die Veröffentlichung der Angaben zu Ihrer Person im Internet können Sie beim Amt für Grundbuch und Geoinformation sperren lassen.
Adresse und weitere Daten im Einwohnerregister sperren lassen
Die Einwohnerkontrolle kann Ihre Daten aus dem Einwohnerregister an Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützige Vereine oder politische Parteien bekanntgeben (bspw. Adresse, Geburtsdatum, Zuzugs-/Wegzugsort, Zivilstand). Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie Ihre Daten sperren lassen. Den Antrag senden Sie direkt an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden.
Auskunftsrecht Schengener Informationssystem
Jede Person hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob im SIS oder im VIS Daten über sie bearbeitet werden. Sie kann gegebenenfalls Einsicht in diese Daten erhalten, sie berichtigen bzw. löschen lassen. Entsprechende Musterschreiben sind auf der Website von EDÖB publiziert.
SIS
Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein europaweites elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) betrieben wird. Es enthält Informationen über polizeilich und justiziell gesuchte, mit einem Einreiseverbot belegte oder vermisste Personen sowie über gestohlene Gegenstände (z.B. Autos, Waffen). Im Rahmen von Schengen werden die systematischen Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Schengenstaaten aufgehoben, um den Reiseverkehr zu erleichtern. Das SIS wurde als kompensierende Massnahme geschaffen, um die grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit zu ermöglichen und Sicherheit und Ordnung im Schengen-Raum zu gewährleisten.
VIS
Das Visa-Informationssystem VIS ist ein europaweites elektronisches Informationssystem, das dem Austausch von Visadaten unter den Mitgliedstaaten des Schengen-Raums dient. Das VIS enthält Daten über die Visaantragsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa, das Gesichtsbild, die Fingerabdruckdaten sowie Verknüpfungen zu anderen Visaanträgen. Es soll das Visaverfahren erleichtern, die Sicherheit des Antragsverfahrens verbessern und Visakontrollen an den Schengen-Aussengrenzen verbessern.
Eurodac
Eurodac (European Travel Information and Autorisation System) ist ein elektronisches Informationssystem, das von der Europäischen Union (EU) betrieben wird und dazu dient, Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden und bestimmten Drittstaatsangehörigen zu speichern und auszutauschen. Das Hauptziel von Eurodac ist die Unterstützung der Durchführung der Dublin-Verordnung, die die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen regelt. Eurodac ist ein wichtiges Instrument zur Verwaltung und Durchsetzung der EU-Asylpolitik und zur Gewährleistung der Einhaltung der Dublin-Verordnung. Es trägt dazu bei, sicherzustellen, dass Asylsuchende in der EU gerecht und effizient behandelt werden und dass die Verantwortlichkeiten für die Prüfung von Asylanträgen angemessen verteilt werden.
Weitere Auskünfte zu Eurodac und Ihre Rechte erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
Verzeichnis der Videoüberwachungen
Die Datenschutzstelle ist verpflichtet, die im Kanton Zug erteilten Bewilligungen einschliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen zu veröffentlichen. Die Publikation bedeutet jedoch nicht, dass eine bewilligte Videoüberwachung den Empfehlungen der Datenschutzstelle entspricht bzw. diese umgesetzt werden.