Videoüberwachungen durch Behörden
Kantonale und gemeindliche Verwaltungsstellen dürfen gemäss Videoüberwachungsgesetz mit Bewilligung öffentliche Räume mit tonlosen Videoaufnahmen überwachen. Erste Anlaufstelle ist die Fachstelle Videoüberwachung der Zuger Polizei.
Zuger Polizei – erste Anlaufstelle
Die Fachstelle Videoüberwachung der Zuger Polizei ist erste Anlaufstelle für Videoüberwachungsgesuche. Auf ihrer Webseite finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf, zur Gesetzgebung über die Videoüberwachung sowie das «Musterformular Gesuch für Videoüberwachung».
Bewilligung der zuständigen Exekutive erforderlich
Videoüberwachungen sind durch die zuständige Exekutive – Regierungsrat bzw. Stadt- oder Gemeinderat – zu bewilligen. Eine Bewilligung kann auf maximal fünf Jahre befristet erteilt werden und ist anschliessend durch Gesuch erneuerbar. Als Hilfsmittel, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu beurteilen und die Erforderlichkeit einer beantragten Verlängerung zu begründen, dient die Vorfallsliste.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat das gesuchstellende Organ eine Vorabkonsultation bei der Datenschutzstelle durchzuführen. Dazu ist der Datenschutzstelle nebst dem durch die Zuger Polizei beurteilten Gesuch ein ISDS-Konzept vorzulegen.
Verzeichnis der Videoüberwachungen
Die Datenschutzstelle ist verpflichtet, die im Kanton Zug erteilten Bewilligungen einschliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen zu veröffentlichen. Die Publikation bedeutet jedoch nicht, dass eine bewilligte Videoüberwachung den Empfehlungen der Datenschutzstelle entspricht bzw. diese umgesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht überprüfte aufgrund der Beschwerde einer Privatperson den Entscheid des Regierungsrates, mit welchem die von der Zuger Polizei beantragte Videoüberwachung bewilligt wurde. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2018 erteilte das Verwaltungsgericht grünes Licht für eine durchgehend betriebene Videoüberwachung beim Bahnhofplatz und bei den westlichen Bahnhofausgängen in der Stadt Zug. Im Gebiet ab der Gubelstrasse bis zur Bossard-Arena darf die Videoüberwachung jedoch nur bei Veranstaltungen erfolgen, bei denen mit Ausschreitungen bzw. dem Begehen von strafbaren Handlungen gerechnet werden muss.
Videoüberwachungen durch Private
Setzen Private (Einzelpersonen oder Firmen) Videoüberwachung ein, ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig. Er hat dazu Informationen und ein Merkblatt veröffentlicht.