Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Beispielsweise um ihren Honoraranspruch durchsetzen zu können, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte darauf angewiesen, für ein entsprechendes Verfahren vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie hier.
Allgemeines
Die Frage, ob eine Anwältin oder ein Anwalt von ihrer bzw. seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden werden kann, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen.
Die Anwältin oder der Anwalt verfügt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an einer Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen. Diesem Interesse stehen jedoch das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit wie auch, je nach Konstellation, das individual-rechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen gegenüber.
Nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse kann eine Entbindung daher angemessen erscheinen lassen.
Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Honorarinkasso
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auch für das Honorarinkasso erforderlich. Für diesen in der Praxis häufigsten Fall ist ein Gesuch mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Bezeichnung der Parteien mit vollständigen Adressangaben
- Rechtsbegehren
- Glaubhaftmachung des Mandatsverhältnisses (samt Belegen, wie z.B. Vollmacht, Honorarnoten, Korrespondenz etc.)
- Negative Reaktion des Klienten oder der Klientin auf vorgängige Anfrage betreffend Entbindung (sofern die Reaktion nicht ausgeblieben ist)
Auch wenn bei Anwaltskörperschaften das Mandatsverhältnis regelmässig mit der Körperschaft abgeschlossen wird, ist das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von allen am Mandat beteiligten Anwältinnen und Anwälten persönlich zu stellen.
Gebühren
Für Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wird eine Gebühr zwischen 100 und 1000 Franken erhoben (§ 26 Abs. 1 lit. i KoV OG).