Substitutionsbewilligung für Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten
Die Substitutionsbewilligung berechtigt Anwältinnen und Anwälte, die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen.
Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen sind
Um eine Substitutionsbewilligung zu erhalten, ist für jeden Anwaltspraktikanten und jede Anwaltspraktikantin ein entsprechendes Gesuch an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einzureichen.
Anwältinnen und Anwälte, die im Zuger Anwaltsregister eingetragen sind, haben ihrem Gesuch folgende Unterlagen ihres Praktikanten bzw. ihrer Praktikantin beizulegen:
- Lizentiat oder BLaw-Abschluss im Schweizer Recht (vgl. BGE 146 II 309)
- Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate)
- Betreibungsregisterauszug über die letzten zwei Jahre (nicht älter als drei Monate)
Es werden nur generelle Bewilligungen (gültig für drei Jahre ab Ausstellungsdatum) erteilt.
Anwälte und Anwältinnen, die in einem ausserkantonalen Anwaltsregister eingetragen sind
Anwältinnen und Anwälte, die nicht im Zuger Anwaltsregister, sondern im Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen sind, haben zusätzlich die Verfügung, mit der sie oder er in das ausserkantonale Anwaltsregister eingetragen worden ist, einzureichen.
Falls bereits eine Substitutionsbewilligung für den Stammkanton vorliegt (Kanton Luzern: Zulassungsbeschluss des Obergerichts zum Praktikum), kann diese dem Gesuch beigelegt werden. Das Einreichen derjenigen Unterlagen, die gemäss dem vorangehenden Abschnitt die im Zuger Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte vorzulegen haben, ist dann nicht mehr erforderlich.
Es werden nur generelle Bewilligungen (gültig für drei Jahre ab Ausstellungsdatum) erteilt.
Anwälte und Anwältinnen, die in der öffentlichen Liste für EU-/EFTA-Anwälte eingetragen sind
Anwältinnen und Anwälten, die in der öffentlichen Liste eingetragen sind, kann keine Substitutionsbewilligung erteilt werden (§ 2 Abs. 2 EG BGFA).
Gebühren
Die Ausstellung einer Substitutionsbewilligung kostet für Anwälte und Anwältinnen, die im Zuger oder in einem ausserkantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, einheitlich 200 Franken.