Aufsichtsbeschwerde
Wenn Sie auf Missstände in einer Behörde hinweisen möchten, so können Sie eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.
Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ersucht, die Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde auf ein fehlerhaftes Verhalten hin zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde kann formlos (schriftlich oder per E-Mail) erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, in welcher Form die Aufsichtsbeschwerde behandelt und erledigt wird. Sie haben als anzeigende Person keine Parteirechte und keinen Anspruch auf Erledigung. Die Behörde hat Ihnen lediglich die Art der Erledigung mitzuteilen. Sie muss ihren Entscheid aber nicht begründen und ist auch an keine Frist gebunden (vgl. § 52 VRG).
Die Aufsichtsbeschwerde kann in Bezug auf sämtliches Verhalten einer Behörde erhoben werden. Bezieht sich die Aufsichtsbeschwerde auf einen Entscheid, so wird die Aufsichtshörde nur behandelt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel (z.B. Verwaltungsbeschwerde) gegen den Entscheid eingereicht werden kann.