Für Gemeinden: Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG).
Unterstützungsanzeige für Gemeinden gemäss Art. 30 Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Die in einem solchen Notfall unterstützende Aufenthaltsgemeinde kann die Kosten der Notfallhilfe sowie die Rückkehrkosten geltend machen (Art. 14 und 23 ZUG).
Gesetzliche Grundlagen
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