Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Waldgesetz

Wir geben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz). Dazu gehört ein Erklärvideo und die Abstimmungsbroschüre. Abgestimmt wird über die Teilrevision zum EG Waldgesetz am 24. November 2024.

In Kürze

Am Sonntag, 24. November 2024, stimmt die Zuger Stimmbevölkerung über die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) ab. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Abstimmung.

Der Wald ist Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen und stellt einen wertvollen Erholungsraum für die Bevölkerung dar. Er bietet aber auch Schutz vor Naturgefahren wie Erdrutschen oder Überschwemmungen, sorgt für Biodiversität und liefert wertvolle Ressourcen. Als Erholungsraum wird er für verschiedene Freizeitaktivitäten wie das Biken oder Spazieren immer beliebter und reger genutzt. Gleichzeitig stellen Klimawandel, die Bedrohung der Artenvielfalt sowie eingeschleppte Schadorganismen den Zuger Wald vor grosse Herausforderungen.

Damit Waldschutz und Waldnutzung gut aufeinander abgestimmt sind und der Wald den vielseitigen Anforderungen gerecht werden kann, braucht es Anpassungen im kantonalen Waldgesetz. Diese betreffen einerseits die Bereiche der Waldplanung und der Waldpflege, den Umgang mit gebietsfremden Organismen und der Waldbrandgefahr, andererseits auch den Erholungsraum. Freizeitaktivitäten wie etwa das Spazieren mit dem Hund oder das Velofahren bzw. Biken sollen weiterhin möglich sein. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass Pflanzen und Tiere nicht noch stärker unter Druck geraten und ein respektvolles Neben- und Miteinander aller Waldnutzenden gewährleistet ist. Das Biken soll – wie in vielen anderen Kantonen – auch im Wald nicht mehr uneingeschränkt möglich sein. Zukünftig soll Velofahren nur auf Waldstrassen sowie beschilderten und per Richtplan festgelegten Bike-Routen erlaubt sein. Während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli soll zudem eine Hundeleinenpflicht gelten. Private Drohnenflüge im Wald sollen verboten werden.

Weitere Anpassungen haben zum Ziel, Prozesse zu optimieren und Kompetenzen stufengerecht festzulegen. Insgesamt setzen Kantonsrat und Regierungsrat mit der Teilrevision ein klares Zeichen für den Schutz des Waldes, ohne dessen vielfältige Nutzung durch die Bevölkerung und die Holzwirtschaft einzuschränken. Zudem werden mit der Teilrevision wichtige Anliegen der Waldeigentümerschaft erfüllt.

Die Teilrevision des EG Waldgesetz hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Kanton. Die Anpassungen im Bereich Beitragswesen sind kostenneutral. Auch auf die Gemeinden hat die Teilrevision keine finanziellen Auswirkungen.

Die Teilrevision war im Parlament unbestritten und genoss viel Rückhalt. Auch in der Vernehmlassung stiess die Vorlage auf positives Echo.

Am 2. April 2024 ergriffen die IG Mountainbike Zug, der Kantonalverband Swiss Cycling Zug und weitere Zuger Velo- und Bike-Clubs das Referendum gegen den Beschluss des Kantonsrats vom 25. Januar 2024 betreffend Teilrevision des EG Waldgesetz. Die Gegnerschaft der Gesetzesänderungen kritisiert, dass ihre Interessen zu wenig berücksichtigt wurden. Konkret wird gefordert, mehr Wege im Wald legal mit dem Velo befahren zu dürfen.

Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen Ja zur Teilrevision des EG Waldgesetz

Erklärvideo zum EG Waldgesetz

 

 

Erklärvideo der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz).