OECD-Mindestbesteuerung
Der Bundesrat hat per 01.01.2024 das Inkrafttreten der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) beschlossen. Betroffen sind grundsätzlich multinationale Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als EUR 750 Mio.
Separates Inkrafttreten pro Steuerart:
- Nationale Ergänzungssteuer QDMTT: 01.01.2024
- Internationale Ergänzungssteuer IIR: 01.01.2025
- Internationale Ergänzungssteuer UTPR: Vorläufiger Verzicht auf eine Einführung
Applikation OMTax
Von den betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen sind die jeweils steuerpflichtigen Geschäftseinheiten zur Deklaration (Einreichung der Ergänzungssteuererklärung) verpflichtet. Die Deklaration, für welche sich die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten registrieren müssen, erfolgt über die webbasierte Applikation OMTax (www.omtax.admin.ch). Bei OMTax handelt es sich um eine gemeinsame Informatiklösung der ESTV und der Kantone, welche im ePortal des Bundes integriert ist. Für den Zugriff auf OMTax muss im ePortal vorgängig ein Account erstellt werden. Weitere Informationen inkl. Anleitung finden Sie unter www.omtax.ch.
Fristen
Die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten müssen sich ab dem 01.01.2025 unaufgefordert in OMTax registrieren. Mit der abgeschlossenen Registrierung erhalten sie Zugang zur Deklaration von OMTax. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Registrierung und Zustellung des Aktivierungscodes mehrere Arbeitstage dauern kann. Wir empfehlen daher, die Registrierung frühzeitig vorzunehmen. Die Ergänzungssteuererklärung muss innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden (für das erste Geschäftsjahr 18 Monate). Geschäftseinheiten, welche das Geschäftsjahr am 31.12.2024 abschliessen und für dieses Geschäftsjahr ergänzungssteuerpflichtig sind, müssen somit die Deklaration bis am 30.06.2026 vornehmen.
Steuerpflichtige Geschäftseinheit
Für die Bestimmung, welche Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für welche Steuerart(en) steuerpflichtig sind, konsultieren Sie bitte Art. 5 MindStV.
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