Anhörung zur Teilrevision der Radio-​ und Fernsehverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 25. August 2015 haben Sie uns um unsere Stellungnahme zur Teilrevision der Radio-​ und Fernsehverordnung (RTVV) gebeten. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen und stellen folgende Anträge:
1. Die ESTV hat die Unternehmensabgabe statt an die SRG an die Erhebungsstelle zu überweisen, die dann ihrerseits Haushalt-​ und Unternehmensabgaben als Ganzes an die Berechtigten weiterleitet.
2. Den Kantonen und Gemeinden sind alle Investitionen, die für die Anpassung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung an die Erhebungsstelle notwendig sind, zu erstatten. Auf die Voraussetzung der Einmaligkeit ist zu verzichten.
3. Eventualiter ist Art. 89 Abs. 3 zu streichen oder in der Beitragshöhe anzupassen.

4. Art. 58 Abs. 1 RTVV sei wie folgt zu ändern: Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Monat. (...)

5. Art. 58 Abs. 2 RTVV sei wie folgt zu ändern: Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen oder Jahresrechnungen verlangen.

6. Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVV sei wie folgt zu ändern: für Dreimonatsrechnungen und Jahresrechnungen kann die Erhebungsstelle 2 bis 5 Prozent Skonto gewähren.

7. Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVV sei wie folgt zu ändern: ab der zweiten Mahnung jeweils (...)

Begründungen siehe Downloads.

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