Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bund plant eine Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) in den Bereichen Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen, Grundwasserschutzzonen in stark heterogenen Karst-​ und Kluft-​Grundwasserleitern, Gewässerraum sowie weitere Anpassungen. Sie haben mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 den Regierungsrat des Kantons Zug zur Vernehmlassung eingeladen. Gerne nehmen wir nachfolgend dazu Stellung mit folgenden Anträgen:
1. Auf die Streichung von Art. 7 Abs. 2 lit. c GschV sei zu verzichten.
2. Art. 30 GSchV sei wie folgt zu ändern und mit einem zusätzlichen Absatz zu ergänzen:
– Abs. 2: Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die ID 130 bis 132 und ID 141 sowie jährlich deren Aktualisierungen in elektronischer Form zu. Das BAFU erstellt daraus eine schweizweite Gewässerschutzkarte.
– Abs. 4 neu: Die Kantone stimmen die Gewässerschutzkarten entlang der Kantonsgrenzen gegenseitig ab.
3. Art. 41a Abs. 5 Bst. abis GSchV sei wie folgt umzuformulieren:
abis sehr klein oder nicht in einem kantonalen Verzeichnis der öffentlichen oberirdischen Gewässer enthalten ist;
4. Art. 41c Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen:
Anlagen sowie Dauerkulturen nach Art. 22 Abs. 1 Buchstaben a – c, e und g – i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1982 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand bis zur Amortisation der nachweislich getätigten Investitionen und maximal während 15 Jahren in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.
5. Art. 41cbis Abs. 2 GSchV sei zu streichen.
6. Art. 45 Abs. 5 GSchV sei wie folgt zu formulieren:
Das UVEK ändert die Listen der Parameter und der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 5 und Ziff. 22 Abs. 2 sowie Anhang 2 Ziff. 13 mit Parametern und ergänzt die numerischen Anforderungen, wenn nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer nicht ausgeschlossen werden können.
7. Art. 51b Bst. a GSchV sei wie folgt zu ändern:
Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis 31. August für jede zentrale Abwasserreinigungsanlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs an die Anlagen angeschlossenen Einwohner.
8. Art. 51c Abs. 1 GSchV sei wie folgt zu ändern:
Das BAFU stellt den Abgabepflichtigen die Abgabe für das laufende Kalenderjahr in zwei Raten in Rechnung, zahlbar bis 30. Juni und 31. Dezember des Kalenderjahrs. Es erlässt ...
9. Es sei ein neuer Art. 51c Abs. 4 GSchV aufzunehmen, wonach diejenigen Inhaber von Anlagen von der Abgabe vollständig befreit werden, welche ihre Schlussabrechnung bis 30. September des Kalenderjahrs eingereicht haben. Bei verspäteter Einreichung erfolgt lediglich eine anteilsmässige Befreiung.
10. Es sei sicherzustellen, dass die zum Vollzug von Art. 52a Abs. 3 und Abs. 4 GSchV im erläuternden Bericht in Aussicht gestellten Vollzugshilfen des BAFU baldmöglichst und spätestens mit Inkrafttreten der Verordnungsänderung vorliegen.
11. Es sei ein neuer Art. 52a Abs. 5 GSchV aufzunehmen, wonach die Kosten der Kanalisationen bei Abwasserreinigungsanlagen, welche keine Elimination von Spurenstoffen betreiben, nur zu 50 % als Grundlage für die Ermittlung der Abgeltung berücksichtigt werden dürfen.
12. Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 8 Organische Stoffe GSchV sei wie folgt zu ergänzen:
Das Departement legt in einer Verordnung fest, anhand welcher Substanzen der Reinigungseffekt gemessen wird. Aufgenommen werden Stoffe, deren Einsatz nicht eingeschränkt werden kann, die vorwiegend über häusliche Abwasser eingetragen werden und die gleichmässig anfallen.
13. Anhang 3.1 Ziff. 41 Abs. 1 GSchV solle unverändert bleiben und die Dauer der Probenahme solle in einer departementalen Verordnung festgelegt werden.
14. Anhang 3.1 Ziff. 41 Abs. 2 GSchV sei wie folgt zu ändern:
Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse und nach der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziff. 2. Das Departement präzisiert die Vorgaben an die empfohlenen Häufigkeiten der Probenahmen in einer Verordnung. Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.
15. Anhang 4 Ziff. 121 GSchV: Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -​arealen, Allgemeines:
In den Erläuterungen, respektive in einer Vollzugshilfe, sei ein pragmatischer Umgang mit kleinen Fassungen anzustreben.
16. Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV: Massnahmen zum Schutz der Gewässer (Ziff. 2), Grundwasserschutzzonen, Weitere Schutzzonen, Zone S3:
Die bisherige Formulierung solle unverändert bleiben.
17. Anhang 4 Ziff. 221bis Abs. 1 Bst. c GSchV: Massnahmen zum Schutz der Gewässer, Grundwasserschutzzonen, Zone Sm (Versickerung von Abwasser):
Der Zusatz «und von verschmutztem kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 8 Abs. 2» sei zu streichen.
18. Erläuternder Bericht, Tabelle 1: Substanzen zur Messung des Reinigungseffekts:
Auf die Messung des Stoffs Mecoprop sei zu verzichten.
Begründung siehe Downloads.

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