Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 hat das Eidgenössische Justiz-​ und Polizeidepartement EJPD das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) eröffnet.
Wir beantragen:
1. Die Revision sei bis auf weiteres zu sistieren.
Eventualiter beantragen wir die nachstehenden Änderungen am Entwurf vorzunehmen:
2. Durch die Überführung der VegüV in das Aktienrecht sollen keine grundlegenden Änderungen der geltenden Vorschriften vorgenommen werden.
3. Art. 621: Die zulässigen Fremdwährungen seien zu definieren. Es sei eine unabhängige Stelle für die Festlegung des ausschlaggebenden Wechselkurses zu bestimmen.
4. Art. 622 Abs. 4: Es ist festzulegen, dass der Nennwert der Aktien nicht kleiner als CHF 0.01 oder 0.01 der Fremdwährung sein darf.
5. Art. 626 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3: Diese beiden Absätze seien zusammenzufassen, da sie sachlich zusammengehören.
6. Art. 629 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 632: Es sei klar im Gesetz zu formulieren, dass die Einlagen dem Gesamtnennwert des Aktienkapitals entsprechen müssen.
7. Art. 631: Im Zuge der nachfolgenden Revision der Handelsregisterverordnung sei die bei den meisten Handelsregisterämtern standardisierte Lex Koller Erklärung bei den entsprechenden Sachverhalten als Beleg aufzuführen.
8. Art. 633 Abs. 3: Der zweite Satz dieses Absatzes sei wie folgt zu verfassen: «Sie müssen im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses mindestens den Ausgabebetrag decken.»
9. Art. 635 Ziff. 1: Diese Ziffer sei mit der Angabe zur Bewertungsmethode zu ergänzen, sodass sowohl die Angemessenheit der Bewertung als auch die verwendete Bewertungsmethode im Gründungsbericht angegeben werden muss.
10. Art. 652b Abs. 4: Dieser Absatz sei ersatzlos zu streichen.
11. Art. 653 Abs. 2: Dieser Absatz sei ersatzlos zu streichen.
12. Art. 653 - Art. 653i: In den Bestimmungen zum bedingten Kapital sei zusätzlich gesetzlich zu regeln, ob und wie die Generalversammlung die Statutenbestimmungen zum bedingten Kapital modifizieren kann, wenn Wandel-​ und Optionsrechte ausgeben worden sind.
13. Art. 653s Abs. 6: Dieser Absatz sei anzupassen, sodass die Durchführung des Kapitalbandes erst nach Eintragung des Ermächtigungsbeschlusses durch die Generalversammlung zulässig ist.
14. Art. 656b Abs. 1: Dieser Absatz sei mit einer Regelung zu ergänzen, welche bestimmt, wie bei der Dekotierung der Gesellschaft vorzugehen ist, wenn das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals übersteigt.
15. Art. 661 Abs. 2: Es soll der Gesellschaft überlassen werden, mehr Freiheiten in der Wahl der Anreize zur Ausübung des Stimmrechts in den Statuten zu definieren.
16. Art. 727 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie jegliche weiteren Bestimmungen, die Bezug auf Schwellenwerte in Schweizer Franken nehmen, seien mit einer Bestimmung zu ergänzen, welche die Umrechnung der relevanten Zahlen von einer Fremdwährung in Schweizer Franken regelt
17. Art. 730a Abs. 4: Dieser Absatz sei ersatzlos zu streichen.
18. Art. 734e: Dieser Artikel sei zu streichen.
19. Art. 765 Abs. 2: Dieser Absatz sei mit den gemäss der Handelsregisterverordnung einzutragenden Angaben in Einklang zu bringen.
20. Art. 964a bis f seien durch eine generelle Delegationsnorm an den Bundesrat mit sinngemäss folgendem Wortlaut zu ersetzen: «Der Bundesrat kann im Einklang mit globalen Entwicklungen Transparenzvorschriften für die Rohstoffbranche oder Teile davon erlassen.»
21. Art. 4 der Übergangsbestimmungen: Der Artikel sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, welche es dem Handelsregister erlaubt, die Eintragung allfälliger Kapitalveränderungen zu verweigern, sollte das bisherige Aktienkapital nicht durch eine nachträgliche Leistung von Einlagen voll liberiert worden sein.
Begründungen siehe Downloads.

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