Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

Sehr geehrte Damen und Herren

Die vorliegende Gesetzesänderung zur Finanzierung der Vorbereitungskurse begrüssen wir prinzipiell, da sie wichtigen Grundsätzen der Kantone in der Förderung der Berufsbildung Rechnung trägt:
- Der Wechsel in der Zuständigkeit für die Förderung der Vorbereitungskurse von den Kantonen hin zum Bund ermöglicht eine Vereinfachung der Abläufe, eine einheitliche Umsetzung und eine volle Freizügigkeit für die Studierenden.
- Die Umstellung von einer aufwandorientierten Finanzierung hin zu Beiträgen an die Studierenden erhöht die Wirkung der Beiträge, da diese direkt zur Vergünstigung der Ausbildung für die Nachfragenden eingesetzt werden.
- Mit dem Ziel, Beiträge bis maximal fünfzig Prozent an die effektiven Ausbildungskosten der Studierenden zu leisten, erfolgt die Förderung der Vorbereitungskurse ähnlich hoch wie bei den höheren Fachschulen.
Wir stellen jedoch folgende Anträge:
Antrag 1: Der Kanton Zug erwartet im erläuternden Bericht des Bundesrates eine verbindliche Zusage, dass die Stärkung der höheren Berufsbildung nicht zu einer Schwächung der übrigen Berufsbildung führen darf.
Zudem soll Art. 59 Abs. 2 des BBG wie folgt geändert werden: Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gelten 30 Prozent der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz.
Antrag 2: Der Kanton Zug fordert ergänzende Angaben darüber, ob und welche minimalen Qualitätskriterien definiert werden und wie die Qualität der Vorbereitungskurse aufgrund des Systemwechsels künftig sichergestellt wird.
Antrag 3: Wir fordern die Einstellung eines entsprechenden Beitrages in der BFI-​Botschaft 2017–2020, der eine 50-​prozentige Förderung der Vorbereitungskurse analog der HF ermöglicht.
Antrag 4: Art. 59 Abs. 2 ist so zu ändern, dass der Bund als Richtgrösse 5 Prozent (statt höchstens 10 Prozent) der Bundesaufwendungen für die Berufsbildung für Projekte einsetzt.
Begründungen siehe Downloads.

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