Entwurf eines Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 haben Sie uns eingeladen, zur oben genannten Vorlage eine Stellungnahme einzureichen. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche wir Ihnen vorliegend fristgerecht einreichen, danken wir Ihnen und äussern uns gerne wie folgt:
Der Regierungsrat des Kantons Zug begrüsst die Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich.
Anträge
1. Es sei in Art. 5 E-​AFZFG eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Einreichung von Gesuchen für einen Solidaritätsbeitrag vorzusehen. Für Gesuche, die aus entschuldbaren Gründen nicht innert dieser Frist eingereicht wurden, sei die Frist um maximal ein weiteres Jahr (zwölf Monate) erstreckbar.
2. Es sei der Gesetzesentwurf insbesondere in Bezug auf folgende Punkte klarzustellen und zu präzisieren:
- den Geltungsbereich des Gesetzes bzw. die Verwendung der Begrifflichkeiten;
- die Abgrenzung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5; insbesondere mit einer Umformulierung von Art. 14 Abs. 1 und 2 E-​AFZFG in einen Art. 14 wie folgt: "Die Kantone betreiben Anlaufstellen für die Opfer und andere Betroffene. Diese beraten Betroffene und unterstützen Opfer bei der Vorbereitung und der Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags.");
- die Handhabung von interkantonalen Fällen;
- das Verfahren und die Koordination der Prüfung der Opferqualität.
3. Art. 16 sei ersatzlos zu streichen.

Begründung siehe Downloads.

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