Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 26. April 2012 (Finanzausgleichsgesetz; BGS 621.1)
2. Stufe der Behandlung der Motionen betreffend Finanzausgleichsgesetz: Vernehmlassung eröffnet
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
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