Parlamentarische Initiative 15.430 UREK-​SR: Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur oben erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) unterstützen wir die vorgeschlagene Beschränkung des Vorranges auf Stromlieferungen aus internationalen Bezugs-​ und Lieferverträgen sowie auf Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Vorentwurf zu Art. 17 Abs. 2 StromVG.
Im Bericht der UREK-​SR zur Vorlage wird umfassend dargelegt, dass sich eine Streichung der Vorränge für erneuerbare Energien und Strom für die Grundversorgung aufdrängt. Als massgeblich dafür erachten wir die folgenden Gründe:
-  mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der Vorrangsregelung gegenüber den Nachbarstaaten und der Strombinnenmarktregelung in der EU;
-  das Missverhältnis der theoretisch notwendigen Vorrangskapazität gegenüber der physisch begrenzten Gesamtkapazität des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes;
-  die Tatsache, dass bisher keine rechtskräftigen Vorränge für erneuerbare Energien und die Grundversorgung eingeräumt wurden.
Wir begrüssen es ausdrücklich, dass an den Vorrängen für Stromlieferungen aus internationalen Bezugs-​ und Lieferverträgen sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken festgehalten wird. Bei letzteren gibt es Kraftwerke, deren Strom aus technischen Gründen zu gewissen Zeiten oder immer in das ausländische Verteilnetz eingespiesen werden muss. Bei diesem Strom handelt es sich aber im Umfang der Schweizer Länderquote, die aufgrund des Anteils der Gewässernutzung, die auf Schweizer Territorium bestimmt wird, um einheimische Energie. Aber auch für den Import von solchem Strom in die Schweiz ist eine vorrangige Zuteilung von grenzüberschreitenden Kapazitäten erforderlich.
Damit dies im Gesetz klar geregelt ist, schlagen wir folgende Präzisierung von Art. 17 Abs. 2 StromVG vor:
«Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs-​ und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, («soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss»: dieser Teilsatz ist zu streichen), soweit deren staatsvertraglich vereinbarte Länderquote nicht ohne Nutzung des Übertragungsnetzes jederzeit erfüllt werden kann, Vorrang.»

Abschliessend halten wir noch fest: Die Aufhebung der Vorränge, als Folge der mangelnden Durchsetzbarkeit gegenüber den Nachbarländern, erfordert nach wie vor die Suche nach rechtlichen Rahmenbedingungen, die die nachhaltige Werterhaltung der Wasserkraft autonom gegenüber den Nachbarländern zu sichern vermögen.

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