Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer

Mit Schreiben vom 16. August 2017 haben Sie die Kantone zur Vernehmlassung zur Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung eingeladen. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion mit der direkten Beantwortung der Vernehmlassung beauftragt. Zur Vorlage äussern wir uns wie folgt:

Anträge

Die Liegenschaftskostenverordnung sei im vorgeschlagenen Sinne total zu revidieren, unter Berücksichtigung unserer Anträge 2–5.
Der Titel der totalrevidierten Verordnung («Liegenschaftskostenverordnung») sei beizubehalten und nicht durch einen neuen Titel («Grundstückkostenverordnung») zu ersetzen.
Art. 2 Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren:
Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
Art. 4 Abs. 5 sei wie folgt zu formulieren:
Erfolgt ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung des Grundstücks, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten in Abzug zu bringen.
Art. 5 Abs. 1 sei mit einem Buchstaben f. zu ergänzen:
f. der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Begründungen siehe Download.

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