Teilrevision des Waffengesetzes

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 29. September 2017 haben Sie den Regierungsrat des Kantons Zug eingeladen, sich bis am 5. Januar 2018 zum «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-​Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-​Besitzstands)» vernehmen zu lassen. Speziell baten Sie uns, zu folgender Frage Stellung zu nehmen: «Mit der geänderten Waffenrichtlinie kommen neue Aufgaben auf die Kantone zu. Wie hoch schätzen Sie den zusätzlichen Ressourcenbedarf?». Wir nehmen diese Gelegenheit zur Stellungnahme gerne wahr.
Wir stellen nachstehende Anträge:
Art. 28d Abs. 2 (Besondere Voraussetzungen für Sportschützen) sei derart umzuformulieren, dass der Nachweis der «regelmässigen Nutzung» von Feuerwaffen für das sportliche Schiessen im Vordergrund steht (und nicht «die Vereinszugehörigkeit»). Die erforderliche «regelmässige Nutzung» sei zudem detailliert und abschliessend zu definieren. Dabei ist darauf zu achten, dass der behördliche Aufwand möglichst gering gehalten werden kann.
Art. 28d Abs. 3 (Erneute Nachweispflicht nach 5 und 10 Jahren) sei ersatzlos zu streichen.

Begründung siehe Download.

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