Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten»

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 haben Sie uns zur Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Vorbemerkungen zur verkürzten Frist
Die Vernehmlassungsfrist von einem Monat trägt der Relevanz einer Verfassungsänderung in keiner Weise Rechnung.
Das Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG, SR 172.061) sieht ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren mit einer Frist von drei Monaten vor. Die Vernehmlassungsfrist verlängert sich in jedem Fall unter Berücksichtigung von Ferien-​ und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage (Art. 7 Abs. 2 VlG). Die Bundesratsferien in den Monaten Juli und August gelten als Ferien im Sinne des Gesetzes. Eine während dieser Zeit laufende Vernehmlassungsfrist verlängert sich daher von Gesetzes wegen (Thomas Sägesser, Vernehmlassungsgesetz, Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren, Bern 2006, N 19 zu Art. 7 VlG). Bei Vorlagen von besonders anspruchsvollem Inhalt und/oder überdurchschnittlichem Umfang ist die Frist zusätzlich angemessen zu verlängern (vgl. den französischen Gesetzestext: «également»; Sägesser, a.a.O., N 21 zu Art. 7 VlG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Minimalfrist ist unzulässig.
Die Vernehmlassungsfrist für die hier behandelte Vorlage dauert vom 3. Februar 2017 (Eingang der Einladung) bis zum 1. März 2017. Dies sind nur dreieinhalb Wochen. Sie wird damit begründet, dass der Bundesrat innert 18 Monaten seit Einreichen der Initiative den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenvorschlag der Bundesversammlung zu unterbreiten hat (Art. 97 Abs. 2 Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.0). Beide Bestimmungen (im Parlaments-​ und Vernehmlassungsgesetz) stützen sich auf ein Bundegesetz. Art. 97 Abs. 2 ParlG trat am 2. März 2009 in Kraft, wohingegen Art. 7 Abs. 3 VlG am 1. April 2016 in Kraft getreten ist. Damit ist die Bestimmung im Vernehmlassungsgesetz jünger und geht der Bestimmung des Parlamentsgesetzes vor. Die vorgegebene kurze Frist ergibt also nicht nur eine übereilte Rückmeldung der Kantone, zumal sich diese auch noch gegenüber der KdK vernehmen lassen müssen, sondern ist auch rechtlich unzulässig. Wir bedauern das Vorgehen des Bundes.
Anträge:
1. Die RASA-​Initiative ist abzulehnen.
2. Die Variante 1 als Gegenvorschlag ist mit der folgenden Änderung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen: «Bei der Steuerung der Zuwanderung werden völkerrechtliche Verträge berücksichtigt, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind.»
3. Es muss geprüft werden, ob der Begriff «von grosser Tragweite» juristisch genügend eindeutig ist.

Bemerkungen zu den Anträgen siehe Download.

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