Nachrichtendienstverordnung (NDV) und Verordnung über die Informations-​ und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-​NDB)

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Auftrag des Bundesrates haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zu den obenerwähnten Verordnungen des Bundes Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit zur Stellungnahme gerne wahr. Sie haben für die Einreichung einer Stellungnahme Frist gesetzt bis zum 16. April 2017.
Wir stellen folgende Anträge und haben zu einzelnen Punkten Bemerkungen anzubringen:
Anträge:
1. In beiden Erlassen (NDV und VIS-​NDB) sind die Begriffe «Löschen» und «Vernichten» nochmals auf ihre konkrete Bedeutung hin zu überprüfen. Bei fehlender Unterscheidung ist der Begriff «Löschen» durch «Vernichten» zu ersetzen.
2. Art. 6 NDV (Abgeltung der Vollzugstätigkeit der Kantone) ist dahingehend zu ändern, als dass die Berechnung der Höhe der Abgeltung auf der Basis der Anzahl Stellen und einem Durchschnitt der Lohnkosten erfolgen soll. Die bisherige Regelung gemäss Art. 2 der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-​Abgeltungsverordnung, SR 120.6) soll übernommen werden.
3. Am Ende von Art. 18 Abs. 2 NDV (Quellenschutz) ist ein Satz einzufügen, wonach die Einwilligung freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage zu erfolgen hat.
4. Die Bekanntgabe von Personendaten an kantonale Polizeikorps ist zweckmässig zu lösen. Hierzu ist Art. 32 NDV (Bekanntgabe von Personendaten durch kantonale Vollzugsbehörden) wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist folgender Text zu streichen: «mit vorgängiger Zustimmung des NDB».
b) In Absatz 3 ist folgender Text zu streichen: «ausnahmsweise».
5. Bei Art. 36 NDV (Archivierung) ist folgender Absatz 2 anzufügen: «Sobald die kantonalen Vollzugsbehörden die zur Archivierung vorgesehenen Daten an den NDB übergeben haben, stellen sie sicher, dass diese in den kantonalen Systemen vernichtet werden».
6. Art. 51 Abs. 2 NDV (Einsatz von Bildübertragungs-​ und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten) ist wie folgt umzuformulieren bzw. zu ergänzen: «Die Aufnahmen sind nach maximal 30 Tagen zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung in einem Missbrauchsfall benötigt. In solchen Fällen erfolgt die Vernichtung unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss».
7. Bei den allgemeinen Bestimmungen zu den Informationssystemen ist folgende Regelung in einem separaten Artikel 13a VIS-​NDB (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Einstellungen) einzufügen:
«1 Die Verantwortlichen sind verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Planung zur Änderungen bestehender oder zur Entwicklung neuer Informationssysteme das Risiko von Verletzungen der Grundrechte zu verringern und solchen Verletzungen vorzubeugen (Privacy by Design)
2 Im Weiteren sind sie verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind (Privacy by Default)».
8. Die Bestimmung gemäss Art. 15 Abs. 2 VIS-​NDB (Datenübermittlung ausserhalb von SiLAN) ist so anzuwenden, dass jene Mitarbeitende der kantonalen Vollzugsbehörden, welche mit SiLAN arbeiten, entsprechend durch den NDB ausgebildet werden.
9. Art. 31 VIS-​NDB (Datenbearbeitung durch die kantonalen Vollzugsbehörden): Die Variante zu Abs. 2 ist zu bevorzugen und die «Kann-​Formulierung» fallenzulassen.

Begründungen siehe Download.

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