Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Leuthard, sehr geehrte Damen und Herren

Am 22. März 2017 hat Bundespräsidentin Doris Leuthard die Kantonsregierungen eingeladen, sich zur obgenannten Teilrevision Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung vernehmen zu lassen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Baudirektion mit der direkten Erledigung beauftragt. Nach Einbezug der Finanz-​ und Volkswirtschaftsdirektion des Innern sowie weiterer kantonaler Fachämter nehmen wir gerne dazu Stellung und unterbreiten Ihnen die nachfolgenden Anträge samt Begründung.

Grundsätzliches:

Bei den obgenannten Verordnungsänderungen handelt es sich im Wesentlichen um den Nachvollzug der von der Bundesversammlung am 30. September 2016 bzw. am 14. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrats vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen-​ und Agglomerationsverkehrs-​Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen. Den Änderungen auf Verfassungsstufe haben Volk und Stände am 12. Februar 2017 zugestimmt. Sofern die Referendumsfrist gegen die Anpassungen auf Gesetzesstufe unbenützt verstreicht, soll die NAF-​Vorlage voraussichtlich per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Übernahme von rund 400 km Kantonsstrassen ins Nationalstrassennetz werden zwei Jahre später in Kraft gesetzt. Wir begrüssen die Stossrichtungen der Vorlage, insbesondere dass Vereinfachungen in der Umsetzung der Agglomerationsprogramme vorgesehen sind. Wir stellen folgende

Anträge:

1. Beim neu geplanten Art. 21a Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) soll ein neuer Bst. d vorgesehen werden: «d. Aufwertung von Haltestelleninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs.»
2. Im neu geplanten Art. 23a MinVV sei die Ausführungsfrist so festzulegen, dass neue Massnahmen mit Baubeginn frühestens und längstens vier Jahre vor und nach dem Bundesbeschluss mitfinanziert werden.
3. Die Gemeinde Menzingen ist in die Liste der beitragsberechtigten Gemeinden der Agglomeration Zug gemäss Anhang 4 MinVV aufzunehmen.
4. Der bis anhin in den Weisungen enthaltene Grundsatz «Es fällt in die Kompetenz der Kantone, Gemeinden und allenfalls ausländischen Gebietskörperschaften, den Bearbeitungsperimeter des Agglomerationsprogramms zu definieren.» ist in die MinVV aufzunehmen.
5. Sollte dieser Grundsatz gemäss Antrag 4 nicht in die Verordnung aufgenommen werden, beantragen wir, die Streichung der drei ausserkantonalen Gemeinden (Knonau, Meierskappel, Oberrüti) aus der Liste der beitragsberechtigten Gemeinden der Agglomeration Zug.
6. Anhang 2 der Durchgangsstrassenverordnung, B. Hauptstrassen, ist wie folgt zu ändern:
Hauptstrasse Nummer 338 ZG–ZH Sihlbrugg–Wädenswil (statt 338 ZH Sihlbrugg–Wädenswil).

Begründungen siehe Download.

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