Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten VAND
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat der Vorsteher des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS die Kantonsregierungen zur Stellungnahme eingeladen. Gerne nutzen wir die Gelegenheit und stellen im Namen des Kantons Zug zum Verordnungsentwurf nachfolgende Änderungsanträge:
Ingress
Art. 5 Abs. 4
4Den auskunftspflichtigen Personen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes sowie Angehörigen der Armee dürfen aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünften keine Nachteile erwachsen.
Art. 11, Ausführungen im erläuternden Bericht
Art. 11 Abs. 3
Begründung siehe Download.
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