Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten VAND

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat der Vorsteher des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS die Kantonsregierungen zur Stellungnahme eingeladen. Gerne nutzen wir die Gelegenheit und stellen im Namen des Kantons Zug zum Verordnungsentwurf nachfolgende Änderungsanträge:

Ingress

Der Ingress sei durch Artikel 82 Abs. 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) zu ergänzen.

Art. 5 Abs. 4

4Den auskunftspflichtigen Personen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes sowie Angehörigen der Armee dürfen aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünften keine Nachteile erwachsen.

Art. 11, Ausführungen im erläuternden Bericht

Erster Satz: Abs. 3: Diese Bestimmung beruht auf den Erfahrungen der letzten Jahre, ....
Letzter Satz: Die Verweigerung der Einsicht durch den NDB ... ist bei allen genannten kantonalen Dienstaufsichtstätigkeiten – insbesondere den in Absatz 3 genannten – möglich.

Art. 11 Abs. 3

Es sei zu bestimmen, wann, wie und womit die AB-ND die kantonale Dienstaufsicht unterstützt.

Begründung siehe Download.

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