Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (Neustrukturierung des Asylbereichs)

Sehr geehrter Herr Gattiker

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, zur oben genannten Vorlage eine Stellungnahme einzureichen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Direktion des Innern am 20. Februar 2018 mit der direkten Erledigung dieser Aufgabe beauftragt. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche wir Ihnen in einer PDF- und in einer Word-​Version fristgerecht einreichen, danken wir Ihnen und äussern uns gerne wie folgt:
Der Kanton Zug begrüsst die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (Betriebsverordnung) grundsätzlich. Mit der Verlängerung der Aufenthaltsdauer von Asylsuchenden bis zu 140 Tagen in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen sind diese Änderungen notwendig. Dabei werden die Erkenntnisse aus dem Testbetrieb Zürich und aus weiteren Pilotprojekten berücksichtigt.
Der Kanton Zug ist als Kanton ohne Bundesasylzentrum nur geringfügig von der Verordnung über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen betroffen (vorbehältlich deren Art. 1 Abs. 2; vgl. dazu nachstehend Antrag 1). Die Betreuung und Beschäftigung der asylsuchenden Personen in diesen Bundesasylzentren ist aber von grosser Bedeutung, umso mehr, wenn diese nach 140 Tagen einem Kanton zugewiesen werden. Dabei stehen vor allem die Gesundheitsversorgung und der Grundschulunterricht im Fokus unserer Stellungnahme.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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