Konsultation zum Entwurf der Vereinbarung ALK 2019-2023

Sehr geehrter Herr Zürcher

Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, sich im Rahmen einer Konsultation zum Entwurf der Vereinbarung ALK 2019-2023 zu äussern. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt. Unsere Stellungnahme umfasst den Mitbericht der Arbeitslosenkasse und des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Unsere Stellungnahme deckt sich weitgehend mit dem Mitbericht der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), welcher Ihnen mit Datum vom 23. August 2018 bereits zugestellt wurde. Trotzdem erlauben wir uns ergänzende Hinweise.
Grundsätzliche Bemerkungen
Der vorliegende Entwurf der Leistungsvereinbarung (LV) hat das Ziel, stärkere Anreize für einen kosteneffizienteren Vollzug zu schaffen. Grundsätzlich unterstützt der Kanton Zug die Bestrebungen der Ausgleichsstelle, den Vollzug bei gleichzeitiger Sicherstellung eines guten Qualitätsniveaus effizienter zu gestalten. Die Umsetzung dieses Grundprinzips im Vereinbarungsentwurf, namentlich die Verknüpfung von Leistungsnormen mit Durchschnittskosten, lehnen wir jedoch dezidiert ab. Der Kanton und letztlich die Arbeitslosenkasse ist beim wichtigsten Kostenfaktor, den Lohnkosten, neben den Vorgaben des Bundes an die kantonale Besoldungsordnung gebunden. Die in der LV vorgesehenen Bandbreiten und Sollvorgaben bei den Verwaltungskosten, die sich an den Durchschnittswerten der effektiv angefallenen Kosten der anderen Kassen orientieren, berücksichtigen die regionalen Unterschiede ungenügend und werden aufgrund der im AVIG fehlenden Rechtsgrundlage abgelehnt. In der neuen LV sind verbindliche Leistungsnormen zu schaffen und die regionalen tatsächlichen Lohn- und Mietkosten zu berücksichtigen. Im Weiteren ist eine engere Zusammenarbeit mit der Ausgleichsstelle zur Sicherung der Qualität unerlässlich und in der Vereinbarung (z.B. Revisionszyklus) verbindlicher zu regeln.
Grundsätzlich haben die Arbeitslosenkassen (ALK) bei der Festlegung der Anstellungs-​ und Besoldungsverhältnisse (Löhne entsprechen rund 80 % der VK) und der Standortwahl innerhalb der örtlichen Rahmenbedingungen nur einen begrenzten Handlungsspielraum zur Steuerung des Vollzugsaufwands. Sie müssen sich an die kantonalrechtlichen Lohnvorgaben für die einzelnen Funktionen halten. Das gleiche gilt für die Raumkosten, welche vom Träger (Kanton) in der Regel zwingend vorgegeben werden. Die vorgesehene LV trägt dieser Tatsache unzureichend Rechnung, wenn nicht die tatsächlichen kantonalen Mietkosten oder Löhne berücksichtigt werden, sondern nur jene der Region, in der die ALK tätig ist. Selbst bei einer Beachtung von exogenen Einflüssen sowie regionalen Löhnen und ortsüblichen höheren Kosten stützt sich die LV in ihrer Grundstruktur auf durchschnittliche Kostenwerte der abrechnenden ALK ab und nicht auf die relevanten tatsächlichen Kosten. Damit wird der Träger der ALK gezwungen, erhebliche Vollzugskosten auch bei Einhaltung eines rationellen Vollzuges (Einhaltung des vorgegebenen minimal zu erreichenden Leistungsnorm gemessen in Leistungspunkten [LP] pro Mitarbeiter) selber zu tragen.
Für diesen Berechnungsmodus fehlt nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) im Urteil vom 19. August 2015 (BVG-​Urteil B-3132/2010) betreffend Anrechnung von Verwaltungskosten der ALK Zug aus dem Jahr 2008 eine explizite Rechtsgrundlage. In diesem Entscheid bezweifelt das BVG, dass für die anrechenbaren Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 6 AVIG nur die schweizweit aufgrund der Zahlen der effektiv abrechnenden Kassen ermittelten Durchschnittswerte gelten können. Zitat: «Weder Art. 92 Abs. 6 AVIG noch die VO VKE legt einen derartigen Massstab fest. Wenn die entsprechenden Aufwendungen der ALK Zug diese Durchschnittswerte übersteigen und ausserhalb der Bandbreite liegen, ist damit – jedenfalls für sich allein – auch noch nicht erwiesen, dass die Arbeitslosenkasse ihren Betrieb nicht rationell führen würde.» Das BVG kommt im Weiteren zum Schluss, dass «unvermeidbare Folgen regionaler (kantonaler) Rahmenbedingungen der ALK nicht als mangelnde Leistung angelastet werden dürfen». Auf generell-​abstrakter Ebene fehlen deshalb in Art. 122b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) gemäss BVG materielle Vorschriften, welche die Kernpunkte der Leistungsabhängigkeit bestimmen und Leitplanken für die LV setzen könnten. Daraus folgt, dass die Vollzugskosten bei Einhaltung der von der Ausgleichsstelle vorgegebenen Leistungsnorm (LP pro Mitarbeiter) anzurechnen und dem Träger vollumfänglich zurückzuerstatten sind.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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